Kfz-Versicherung und WISO-Steuer
Die Unterhaltung eines Fahrzeugs bringt erhebliche Ausgaben mit sich: Die Kraftfahrzeugsteuer, eine Autoversicherung, Instandhaltungsmaßnahmen sowie Hauptuntersuchungen sind kostenpflichtig. Wer häufig mit dem Auto unterwegs ist, hat entsprechend höhere Kraftstoffausgaben.
Durch die Einreichung einer Steuererklärung ist es möglich, diverse Kosten geltend zu machen.
Finanzieller Vorteil durch die Steuererklärung
Die Entfernungspauschale, auch bekannt als Pendlerpauschale, spielt eine entscheidende Rolle beim Steuernsparen. Arbeitswege können im Rahmen der Werbungskosten beim zuständigen Finanzamt deklariert werden. Die Pauschale beläuft sich auf dreißig Cent für jeden zurückgelegten Kilometer. Dabei ist das verwendete Transportmittel irrelevant.
Wichtige Aspekte, die es zu beachten gilt
Grundsätzlich kann jeder Erwerbstätige von der Pendlerpauschale profitieren. Entscheidend ist, dass bei der Einkommensteuererklärung die Distanz zur Arbeitsstätte für jede einfache Fahrt mit dreißig Cent multipliziert wird. Denn pro Arbeitstag anerkennt das Finanzamt lediglich eine Fahrt - also quasi nur die Hinreise; die Rückfahrt wird nicht berücksichtigt. Für die Berechnung der Kilometeranzahl ist in der Regel die kürzeste befahrbare Route zur primären Arbeitsstätte maßgeblich. Nur in Fällen, in denen eine alternative Wegführung den Arbeitsplatz erwartungsgemäß schneller erreichbar macht, darf eine abweichende Straßenverbindung mit einer höheren Kilometerzahl angesetzt werden.
Eine detaillierte Aufstellung der absolvierten Fahrten zur Arbeitsstätte ist erst dann lohnenswert, wenn der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von eintausend Euro überschritten wird. Teilnehmer von Fahrgemeinschaften (einschließlich Ehepaare, die dieselbe Strecke gemeinsam zurücklegen) geben ihre Aufwendungen ebenfalls simpel über die Pauschale in der Steuererklärung an.
Letztendlich bestimmen das erzielte Einkommen und der persönliche Steuersatz die Höhe einer potenziellen Steuerrückerstattung.
Primäre Arbeitsstätte
Personen, die mehreren Beschäftigungsverhältnissen nachgehen, können an den jeweiligen Arbeitstagen für die einzelnen Jobs den jeweiligen Arbeitsweg zur primären Arbeitsstätte steuerlich absetzen. Dies führt dazu, dass an unterschiedlichen Tagen abweichende Kilometerangaben relevant werden, da die Arbeitgeber typischerweise nicht in gleicher Entfernung von der Wohnadresse angesiedelt sind.
Pro Arbeitsvertrag existiert höchstens eine primäre Tätigkeitsstätte. Angestellte, die für denselben Arbeitgeber an verschiedenen Niederlassungen eines Unternehmens eingesetzt werden, dürfen lediglich die absolvierten Fahrten zur sogenannten „ersten Tätigkeitsstätte' deklarieren. Der Standort der primären Arbeitsstätte ist üblicherweise im Arbeitsvertrag spezifiziert. Fahrten zu anderen Arbeitsorten können zwar ebenfalls geltend gemacht werden, jedoch ausschließlich als Dienstreisen.
Dienstreisen
Für berufliche Reisen gelten großzügigere Bestimmungen. Die Verpflegungskosten während Dienstreisen können mittels einer Pauschale abgesetzt werden. Klicken Sie hier, um zu einem anschaulichen Rechenbeispiel zu gelangen.
BahnCard
Unter Umständen können die Kosten für eine beruflich genutzte BahnCard steuerlich angerechnet werden. Bei beruflich bedingten Reisen, sei es zu Geschäftsterminen oder Vorstellungsgesprächen, wird eine BahnCard beispielsweise beruflich eingesetzt. Die anteiligen Aufwendungen können als Werbungskosten deklariert werden.
Maximalbetrag der Pendlerpauschale
Mit der Pendlerpauschale können maximal viertausendfünfhundert Euro an Kosten pro Jahr geltend gemacht werden. Sollten Autofahrer höhere Ausgaben haben, müssen diese mittels Belegen nachgewiesen werden. Diesbezüglich müssten Fahrzeugführer beispielsweise ihre Fahrten und Ausgaben für Kraftstoff, Reparaturen und Ähnliches in einem Fahrtenbuch festhalten. Sofern der Arbeitgeber nachträglich Kosten erstattet, müssen diese bei der Steuererklärung entsprechend abgezogen werden.
Personen, die öffentliche Verkehrsmittel oder das Flugzeug nutzen, sollten ihre Fahrscheine und Belege sorgfältig aufbewahren. Mit diesen Nachweisen besteht die Möglichkeit, mehr als viertausendfünfhundert Euro abzusetzen.
Kfz-Versicherungen und sonstige Aufwendungen
Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann als sonstige Ausgabe angesetzt werden. Teilkasko- und Vollkaskoversicherungen werden hierbei jedoch nicht berücksichtigt.
Kosten für Unfälle und Ausgaben für die Kaskoselbstbeteiligung, den Abschleppdienst oder anfallende Anwalts- und Gerichtskosten werden unter Umständen anerkannt, wenn sie im Zusammenhang mit dem Arbeitsweg stehen.
Einige Ausgaben sind von der Absetzbarkeit ausgeschlossen: beispielsweise die Kraftfahrzeugsteuer und die Kosten für die regelmäßigen Inspektionen des Fahrzeugs.
Fahrkosten für Selbstständige
Selbstständige haben häufig Vorteile gegenüber Angestellten, wenn es um die steuerliche Geltendmachung von Ausgaben geht. Sie können beispielsweise auch die Kosten für die Anschaffung eines für betriebliche Zwecke genutzten Fahrzeugs deklarieren. Ferner können die Kraftfahrzeugsteuer sowie Reparatur- und Wartungskosten als Betriebsausgaben abgesetzt werden, vorausgesetzt, das Fahrzeug wird überwiegend beruflich genutzt. Das Finanzamt verlangt in der Regel von Selbstständigen ein Fahrtenbuch, um den Anteil beruflicher und privater Fahrten zu ermitteln. Ein zusätzlicher Vorteil besteht darin, dass Selbstständige jeden gefahrenen Kilometer absetzen dürfen und nicht, wie Arbeitnehmer, nur den Hinweg.
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