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Steuererklärung Student: Unterstützung durch die Eltern

Unterhaltsleistungen steuerlich geltend machen

31. Januar 2025
Ob Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt oder Elternunterhalt: Es existieren diverse Formen des Unterhalts. Wir bieten Ihnen einen raschen Überblick und zeigen auf, welche Steuervorteile sich ergeben.

Unterhalt stellt eine Verpflichtung dar, nämlich die Pflicht einer Person, die Lebensgrundlage einer anderen Person vollständig oder teilweise sicherzustellen. In der Regel wird diese Existenz durch Unterhaltszahlungen - sogenannte Alimente - gewährleistet.

Es gibt verschiedene Unterhaltsformen: Unterhalt für eigene Kinder, die im Haushalt des anderen Elternteils leben, Unterhalt an den/die Ex-Partner/in im Zuge einer Scheidung sowie Unterhalt für die pflegebedürftigen Eltern.

Wer zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, kann in zahlreichen Fällen immerhin von steuerlichen Erleichterungen bei der Steuererklärung profitieren. Wir verschaffen Ihnen einen Überblick:

Ehegattenunterhalt: Zwei Optionen zur Steuerminderung

Ehegattenunterhalt fungiert als generelle Bezeichnung für Unterhaltszahlungen an den/die Ex-Partner/in. Hierbei wird unterschieden zwischen dem Trennungsunterhalt für die Zeitspanne zwischen der Trennung und dem rechtskräftigen Scheidungsbeschluss sowie dem nachehelichen Unterhalt, der gegebenenfalls nach der Scheidung geleistet wird.

In Bezug auf den Ehegattenunterhalt eröffnen sich zwei Wege, die Unterhaltszahlungen in der Steuererklärung anzugeben. Entweder Sie entscheiden sich, die Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen oder als Sonderausgaben geltend zu machen. In unserem Artikel zum Thema Ehegattenunterhalt erläutern wir nicht nur die jeweiligen Vor- und Nachteile dieser beiden Optionen, sondern liefern auch konkrete Ratschläge, wie die Unterhaltszahlungen korrekt in der Steuererklärung erfasst werden müssen.

ÜBRIGENS:

Für frisch getrennte Eheleute ist auch unser Artikel zum Thema Nachteilsausgleich von großem Nutzen.

Kindesunterhalt nur unter bestimmten Voraussetzungen absetzbar

Wesentlich komplexer gestaltet es sich, Unterhaltszahlungen für Kinder steuerlich abzusetzen. Dies ist nämlich ausschließlich dann möglich, wenn weder Vater noch Mutter Kindergeld oder den Kinderfreibetrag für das Kind beziehen. In der Regel ist es demzufolge zumeist einzig und allein möglich, Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder in der Steuererklärung anzugeben.

Unterhaltsleistungen an Kinder fallen ebenfalls unter die Kategorie der außergewöhnlichen Belastungen und können im Jahr 2025 bis zu 12.096 Euro steuerlich abgesetzt werden. Im Jahr 2024 belief sich der Betrag auf 11.784 Euro. Dies entspricht jeweils dem Grundfreibetrag. Erzielt das Kind eigene Einkünfte - und zwar mehr als 624 Euro jährlich -, werden diese Einnahmen des Kindes angerechnet. Detaillierte Informationen dazu finden Sie in unserem Artikel über den Kindesunterhalt.

ÜBRIGENS:

Wie hoch der Unterhaltsanspruch für die gemeinsamen Kinder nach einer Trennung und darauffolgenden Scheidung ungefähr ausfällt oder mit welchen Unterhaltszahlungen Sie nach einer Scheidung für die bei Ihnen lebenden Kinder rechnen können, lässt sich der Düsseldorfer Tabelle entnehmen. Diese stellt eine bundesweit anerkannte Leitlinie für den Unterhaltsbedarf dar.

Elternunterhalt im Falle einer Pflegebedürftigkeit

Auch die Unterhaltszahlungen für pflegebedürftige Verwandte in direkter Linie - beispielsweise Ihre Eltern - können Sie steuerlich geltend machen. Voraussetzung dafür, dass das Finanzamt die Unterhaltsleistungen anerkennt, ist, dass der/die Pflegebedürftige weniger als 12.096 Euro an eigenen Einkünften und Bezügen pro Kalenderjahr erzielt (Stand: 2025). Für Ehepaare gilt hierbei ein Wert von 24.192 Euro.

In welchem Umfang Elternunterhalt steuerlich abgesetzt werden kann, wird in unserem Artikel zum Thema Heimunterbringung anhand eines anschaulichen Beispiels verdeutlicht.

In diesem Kontext ist ferner das Stichwort Opfergrenze von Bedeutung, da dieses für die Steuererklärung relevant ist. Sie sollte jedoch nicht mit dem Selbstbehalt verwechselt werden.

Freiwilliger Unterhalt nicht absetzbar

Leisten Sie freiwillig Unterhaltszahlungen an Angehörige, die sich lediglich mit einer Duldung in Deutschland aufhalten und keinen Unterhaltsanspruch haben, so können diese nicht als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden. Dies gilt selbst dann, wenn Sie sich gegenüber der Ausländerbehörde/Auslandsvertretung zur Übernahme der Unterhaltskosten verpflichtet haben. Konkret bedeutet dies: Wenn Sie beispielsweise Ihre Schwester, die mit ihrer Familie aus einem Kriegsgebiet nach Deutschland geflohen ist, finanziell unterstützen und ihre Rechnungen begleichen, können Sie dies nicht in der Steuererklärung angeben. So hat es der Bundesfinanzhof, das oberste deutsche Gericht in Steuersachen, im Jahr 2021 entschieden.

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