Abschlußgebühr bei Bausparverträgen: Rückerstattung
Zahlreiche Bausparkassen haben während der letzten Jahre alljährliche Kontoführungsgebühren etabliert oder deren Betrag angehoben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr rechtskräftig geurteilt, dass derartige Entgelte während der Ansparphase als unzulässig anzusehen sind.
Dienstleistungspauschale und alljährliche Kontoführungsgebühr als rechtswidrig befunden
Der Bausparkasse BHW ist es untersagt, für die Betreuung der Bausparkonten während der Ansparphase eine Jahresgebühr (ein Jahresentgelt) zu erheben. Diese Entscheidung wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 15. November 2022 (Az. XI ZR 551/21) getroffen, infolge einer gerichtlichen Auseinandersetzung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) mit der BHW Bausparkasse. Dies erfolgte in Bestätigung eines früheren Spruchs des Oberlandesgerichts Celle vom 17. November 2021 (Az. 3 U 39/21).
Unrechtmäßigkeit der Jahresgebühren bei diversen Bausparkassen
Gemäß ihren Vertragsbedingungen hatte die Bausparkasse BHW pro Bausparkonto eine Jahresgebühr von zwölf (12) Euro eingefordert. Diese Abgabe begründete die Bausparkasse vermeintlich damit, sie müsse das gesamte Bausparkollektiv leiten und die einzelnen Bausparverträge fortwährend evaluieren, um den Vertragsparteien den gesetzlichen Anspruch auf ein Bauspardarlehen zu sichern. Der BGH stellte indes fest, dass die angewandte Klausel unzulässig ist.
Diverse weitere Bausparkassen setzten vergleichbare Klauseln ein, deren Formulierung sich jedoch mehr oder weniger erheblich von jener der BHW Bausparkasse differenziert.
- Das Landgericht und das Oberlandesgericht Stuttgart haben infolge einer Beschwerde des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die LBS Südwest (aktuell bekannt als LBS Landesbausparkasse Süd) die Unwirksamkeit eines "jährlichen Entgelts (Jahresentgelts)" von neun, fünfzehn oder achtzehn Euro in verschiedenen Tarifmodellen festgestellt (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.03.2024, Az. 2 U 207/22 ). Eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde vom zuständigen Gericht nicht genehmigt.
- Ebenso urteilte das Landgericht München I bezüglich eines „Jahresentgelts' der LBS Bayerische Landesbausparkasse (nunmehr LBS Landesbausparkasse Süd), dass die kritisierte Vertragsbestimmung zur Einziehung einer jährlichen Gebühr keine Gültigkeit besitze. Gleichwohl befand das Gericht, dass eine abweichend formulierte Bestimmung bezüglich eines Jahresentgelts statthaft sein könnte, falls damit im Text der Klausel „die Sicherstellung des Anspruches auf die Gewährung eines niedrig verzinslichen Bauspardarlehens aus der Zuteilungsmasse' als Begründung angeführt würde. Eine abschließende Entscheidung des Oberlandesgerichts München ist hierzu noch ausstehend (LG München I, Az 22 O 877/23, OLG Az. 5 U 4845/23).
- Ferner urteilte das Landgericht Heilbronn nach einer Beschwerde der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ebenfalls gegen die Bausparkasse Schwäbisch Hall, dass ein „Vertragsentgelt' auch bei Riester-Bausparverträgen nicht statthaft ist (LG Heilbronn, Urteil vom 25.04.2024, AZ Rt 6 O 179/23), wobei der Fall nunmehr am Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 2 U 72/24) anhängig ist.
- Im Rahmen einer zusätzlichen Klage gegen die Bausparkasse Schwäbisch Hall wurde durch das Landgericht Heilbronn festgestellt, dass eine jährliche Gebühr („Jahresentgelt') von sechsunddreißig (36) Euro für die Sicherstellung und Beibehaltung des Anspruches auf die Zuteilung eines Bauspardarlehens nicht zulässig ist (Urteil vom 22.02.2024; Az.: Rt 6 O 97/23). Die Bausparkasse hat gegen diese gerichtliche Entscheidung Rechtsmittel eingelegt, weshalb nunmehr das Oberlandesgericht Stuttgart eine Klärung herbeiführen muss (OLG Stuttgart, Az, 2 U 37/24).
- Bezüglich einer Bestimmung der Wüstenrot Bausparkasse AG, welche vorsah, dass für jedwedes Bausparkonto in den Tarifmodellen KP, KF, P und T in der Ansparphase zum Jahresanfang eine Kontoführungsgebühr von fünfzehn (15) Euro zu entrichten sei, hat die abgemahnte Bausparkasse im Rahmen des Rechtsstreits vor dem Landgericht Stuttgart (LG Stuttgart Az. 53 O 165/23) eine formale Verpflichtungserklärung zur Unterlassung hinterlegt.
- Die von der Signal Iduna Bauspar AG erhobene „Servicepauschale' in Höhe von fünfzehn (15) Euro wurde als gesetzwidrig eingestuft (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 21.03.2024; Az. 5 U 128/22). Es bleibt allerdings ungeklärt, ob die Bausparkasse die vereinnahmten Gebühren an die Konsumenten auch ohne deren Initiative erstatten muss. Das Oberlandesgericht hat diesbezüglich eine ablehnende Haltung eingenommen; eine verbindliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu diesem Sachverhalt ist noch ausstehend (BGH, Az. I ZR 60/24).
- Die LBS Landesbausparkasse NordWest erhielt vom Landgericht Dortmund die Anweisung, künftig keine Bestimmung mehr zu nutzen, die eine Jahresgebühr („Jahresentgelt') in Höhe von zwölf (12) Euro für die Gewährleistung und Pflege des Anspruches auf die Vergabe eines Bauspardarlehens vorsieht. Gemäß dem Richterspruch hat die Bausparkasse zudem die betroffenen Klient:innen über die Rechtswidrigkeit der Bestimmung in Kenntnis zu setzen (LG Dortmund, Az.: 25 O 272/23). Die Bausparkasse hat Einspruch gegen diesen gerichtlichen Bescheid erhoben. Somit obliegt es nun dem Oberlandesgericht, eine definitive Entscheidung zu fällen (OLG Hamm, Az I-31 U 33/24).
- Die Debeka-Bausparkasse hatte für ihre Tarifmodelle BS1 und BS3 mit Rückwirkung zum ersten Januar des Jahres zweitausendsiebzehn (2017) eine neue Gebühr, auch als Servicepauschale bekannt, etabliert. Die eingeforderte Dienstleistungspauschale erwies sich ebenfalls als gesetzwidrig; dies wurde durch das Oberlandesgericht Koblenz im Anschluss an eine gerichtliche Auseinandersetzung der Verbraucherzentrale Sachsen rechtskräftig erstritten (Az. 2 U 1/19). Demzufolge ist die nachträglich implementierte Dienstleistungspauschale in der Ansparphase nicht gestattet. Aufwendungen für Steuerungs- und Managementtätigkeiten dürfen auf diese Weise nicht auf die Kontoinhaber abgewälzt werden. Eine richterliche Entscheidung der obersten Instanz durch den Bundesgerichtshof erfolgte in diesem speziellen Fall nicht, da die Bausparkasse ihre Berufung gegen den Richterspruch des Oberlandesgerichts kurz vor der angesetzten Verhandlung zurücknahm.
Beabsichtigen Sie, ungerechtfertigt eingezogene Jahresgebühren aus Ihrem Bausparvertrag zu reklamieren? In diesem Falle bietet Ihnen dieser Musterbrief eine wertvolle Unterstützung. Sollte die Bausparkasse sich auf die teilweise noch unentschiedene Rechtslage berufen, steht es Ihnen frei, die kompetente Schlichtungsstelle für private Bausparkassen respektive bei den Landesbausparkassen den VÖB-Ombudsmann zu konsultieren oder die örtliche Verbraucherzentrale aufzusuchen.
Dieser vorliegende Text ist von der Gemeinschaftsredaktion in Kooperation mit den Verbraucherzentralen Hessen und Nordrhein-Westfalen für das bundesweite Netzwerk der Verbraucherzentralen angefertigt worden.