Übertragbarkeit der Alterungsrückstellungen in der PKV
Anbieterwechsel innerhalb der Privaten Krankenversicherung (PKV)
Für Versicherte, die seit vielen Jahren in der privaten Krankenversicherung (PKV) sind, stellt der Abschluss eines neuen Vertrags bei einer abweichenden Versicherungsgesellschaft kaum eine realistische Möglichkeit zur Reduzierung ihrer Prämien dar.
Wird ein Versicherungsvertrag aufgelöst, so bleiben die über die Versicherungsdauer (Laufzeit der Police) gesammelten Alterungsrückstellungen den vertraglichen Bestimmungen folgend beim ursprünglichen Versicherungsanbieter; sie kommen somit den verbleibenden Mitgliedern des Versichertenkollektivs zugute. Für die Ermittlung der Prämien wird vom neuen Versicherungsanbieter das gegenwärtige Lebensalter des Versicherten als Berechnungsgrundlage herangezogen. Daraus resultiert, dass die neu zu entrichtende Prämie umso höher ausfällt, je fortgeschrittener das Alter der versicherten Person zum Zeitpunkt des Anbieterwechsels ist. Zudem fließt der momentane Gesundheitszustand des Antragstellers in die Bewertung mit ein. Sollten sich während der Versicherungsdauer (der Laufzeit des bisherigen Vertrages) gesundheitliche Beeinträchtigungen eingestellt haben, die im aktuellen Vertrag keine Auswirkungen auf die Beitragsgestaltung nach sich ziehen, so können diese bei einer neu abzuschließenden Police durchaus einen erhöhten Risikozuschlag bedingen.
Für Versicherungsnehmer, welche ihren privaten Vollkostentarif in der Krankenversicherung im Jahr zweitausendneun oder später (nach dem 1. Januar 2009) gezeichnet haben, kann ein Wechsel des Versicherungsanbieters potenziell vorteilhafter sein. Diese Personengruppe hat die Möglichkeit, ihre angesparten Alterungsrückstellungen (einen wesentlichen Teil des Altersvorsorgekapitals) zu transferieren; dies ist jedoch auf den Betrag limitiert, der sich im Rahmen einer Versicherung im Basistarif (dem gesetzlich definierten Standardtarif) angesammelt hätte. Schließen wechselinteressierte Versicherte darüber hinaus eine Ergänzungsversicherung (eine zusätzliche Police) bei ihrem gegenwärtigen Versicherer ab, besteht die Option, auch hierfür Alterungsrückstellungen anrechnen zu lassen. Es obliegt den Versicherungsgesellschaften, ihre Mitglieder alljährlich auf die zuvor genannten Modalitäten eines Anbieterwechsels aufmerksam zu machen. Gleichzeitig sind sie dazu verpflichtet, ihnen den genauen Wert der übertragbaren Alterungsrückstellungen bekanntzugeben.