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Krankheitsbescheinigung bei Auslandsurlaub

Erkrankung während des Urlaubs - die rechtlichen Rahmenbedingungen

Die Genesung während des Urlaubs und eine bestehende Arbeitsunfähigkeit sind grundsätzlich nicht miteinander vereinbar. Sollten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer (Beschäftigte) im Laufe ihrer Urlaubszeit (Ferien) erkranken, so ist nach den Vorgaben des Paragraphen neun des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) festgeschrieben, dass die betreffenden Tage nicht vom jährlichen Urlaubsanspruch abgezogen werden. Hierfür (als unerlässliche Bedingung) wird allerdings vorausgesetzt, dass die Arbeitsunfähigkeit (kurz: AU) mittels einer ärztlichen Bescheinigung (Attest) zweifelsfrei belegt wird. 

Für Fälle, die sich im Inland ereignen, kommt das elektronische Abrufverfahren für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU) zur Anwendung. Dabei ist es vorgesehen, dass die Arbeitnehmer (oder Mitarbeitenden) ihre jeweilige Krankmeldung an den Arbeitgeber weitergeben, welcher die notwendigen Informationen anschließend in elektronischer Form direkt von der zuständigen Krankenkasse anfordert. 

Meldung einer Erkrankung bei Auslandsaufenthalten

Die digitale Prozedur (das elektronische Verfahren) findet jedoch keine Gültigkeit für die Nachweise über eine Arbeitsunfähigkeit, die im Ausland ausgestellt wurden. Verweilen Angestellte (oder Fachkräfte) demnach während ihrer Urlaubsreise außerhalb des Bundesgebiets und werden dort von einer Krankheit heimgesucht, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, so ist es für sie verpflichtend, diesen Umstand sowohl ihrem Arbeitgeber als auch der zuständigen Krankenkasse zu dokumentieren.

Um zu gewährleisten, dass die Tage der Erkrankung nicht auf den jährlichen Urlaubsanspruch verbucht werden, ist es für die Belegschaft unerlässlich (zwingend erforderlich), eine entsprechende medizinische Bescheinigung (ein ärztliches Attest) von einem Mediziner oder einer Medizinerin am Ort der Urlaubsverweildauer zu erhalten. Sobald dieses Attest (der Nachweis) präsentiert wird, können die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Fortzahlung ihres Entgelts (ihres Gehaltes) während der Krankheitsperiode vom Arbeitgeber beanspruchen. 

Des Weiteren sind sie dazu verpflichtet, ihren Arbeitgeber und ebenso ihre zuständige Krankenkasse ohne unnötige Verzögerung (umgehend) in Kenntnis zu setzen. Dies sollte geschehen bezüglich:

  • der Tatsache der Arbeitsunfähigkeit (der eigentlichen Erkrankung),
  • der prognostizierten (voraussichtlichen) Zeitspanne der Arbeitsunfähigkeit sowie
  • der genauen Anschrift am aktuellen Verweilort.

In Übereinstimmung mit Paragraph fünf des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) muss die Benachrichtigung (Mitteilung) hierbei auf dem schnellstmöglichen Wege erfolgen - dies bedeutet, idealerweise sollte eine fernmündliche Kontaktaufnahme (telefonisch) oder eine Übermittlung auf elektronischem Wege, wie zum Beispiel via E-Mail, gewählt werden.

Sollten die genesenden Arbeitnehmer (oder die Angestellten mit überstandener Krankheit) dann in ihr Heimatland zurückkehren, obliegt ihnen die Pflicht, sowohl ihren Arbeitgeber als auch die zuständige Krankenkasse hierüber umgehend zu unterrichten.

Recht auf fortgesetzte Entgeltzahlung bei Krankheit

Während der Dauer ihrer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit besitzen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein gesetzlich verankertes Anrecht auf die Fortführung ihrer Entgeltzahlung, welche vom Arbeitgeber gemäß Paragraph drei des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) zu leisten ist. Demzufolge werden die während der Krankheit (oder Arbeitsunfähigkeit) nicht genutzten Urlaubstage den Betroffenen quasi erneut zur Verfügung gestellt (oder dem Urlaubskonto wieder hinzugefügt).

Dürfen Arbeitnehmer ihre Urlaubszeit im direkten Anschluss an eine Genesungsphase ausdehnen?

Ungeachtet eines möglicherweise ausgeprägten Bedürfnisses nach weiterer Erholungszeit ist es den Mitarbeitenden (Arbeitnehmern) untersagt, die infolge einer Krankheit nicht genutzten Urlaubstage unmittelbar an den bereits genehmigten Urlaub anzuschließen. Sofern die Arbeitsunfähigkeit am Ende des bewilligten Urlaubsabschnitts nicht länger besteht (d.h. Genesung eingetreten ist), haben sie sich termingerecht wieder im Betrieb (am Arbeitsplatz) einzufinden. Die verbleibenden Urlaubstage sind vom Arbeitgeber zu einem späteren, angemessenen Zeitpunkt nachträglich zu gewähren.

Im Falle einer längerfristigen Erkrankung: Wann erlischt der Anspruch auf Urlaub?

Sollten Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum hinweg erkrankt sein und aus diesem Grunde ihre ihnen zustehenden Urlaubstage weder im verbleibenden Teil des aktuellen Kalenderjahres noch innerhalb des Übertragungszeitraums des darauffolgenden Jahres beanspruchen können, so erlöschen ihre Urlaubsansprüche frühestens 15 Monate nach dem Abschluss des jeweiligen Urlaubsjahres. Diese Regelung (oder Bestimmung) harmoniert mit der vom Bundesarbeitsgericht (BAG) vorgenommenen, europarechtskonformen Interpretation der nationalen Urlaubsgesetze.

Erkrankung vor dem Urlaubsantritt - Welche Bestimmungen sind hierbei maßgeblich?

Sollten sich Mitarbeitende vor Beginn ihrer geplanten Urlaubsreise als arbeitsunfähig erweisen, so stellt sich die grundsätzliche Frage, ob ihnen der Antritt dieser Erholungsphase ungeachtet ihrer Erkrankung gestattet ist, oder ob der Arbeitgeber (im Interesse einer zügigen Genesung des Arbeitnehmers) einen Verzicht auf die Reise einfordern kann.

Ein fundamentaler Leitsatz besagt in diesem Kontext, dass die Angestellten (Beschäftigten) während ihrer gesamten Phase der Krankschreibung (Arbeitsunfähigkeit) sämtliche Handlungen zu unterlassen haben, die ihre Wiederherstellung der Gesundheit (Genesung) beeinträchtigen oder verzögern könnten. Folglich ist es ausschlaggebend (oder maßgeblich), zu beurteilen, inwiefern die beabsichtigte Erholungsreise einer zügigen Rekonvaleszenz im Wege steht oder ob sie gegebenenfalls sogar unterstützend wirken könnte. 

Zur eigenen Absicherung (um jegliche Zweifel auszuräumen) lassen sich die Angestellten (die Arbeitnehmer) in vielen Fällen von ihrer behandelnden Arztpraxis eine schriftliche Bestätigung ausstellen, die explizit versichert, dass eine eventuell in Betracht gezogene Reise die vollständige Wiederherstellung der Gesundheit nicht beeinträchtigen wird.

Grundsätzlich empfiehlt es sich sehr, dass Vorgesetzte und ihre Angestellten den direkten Austausch suchen, um von vornherein das Aufkommen potenzieller Missverständnisse zu verhindern. Weil dem Arbeitgeber üblicherweise die genaue Ursache der Arbeitsunfähigkeit (AU) unbekannt ist, könnte er (als Beispiel) berechtigte Bedenken hegen, ob die Krankmeldung tatsächlich (oder überhaupt) plausibel ist.

Ergänzende Ausführungen zum Sachverhalt

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