Was ein Steuerbescheid beinhaltet und welche Auszahlungen er darlegt
Generell präsentiert sich der Einkommensteuerbescheid gewöhnlich auf zwei oder drei Seiten und weist folgende Gliederung auf:
Seite Eins
Auf Seite Zwei und gegebenenfalls Seite Drei werden die „Besteuerungsgrundlagen" dargelegt, zudem ist hier der Dritte Abschnitt des Steuerbescheids zu finden. Dieser Abschnitt beinhaltet die „Erläuterungen' sowie die vollständige Rechtsbehelfsbelehrung.
Vom Zeitpunkt der Zustellung des Steuerbescheids bis zur Gutschrift des Betrags auf Ihrem Bankkonto (im Falle einer Rückzahlung) vergehen in der Regel lediglich ein bis drei Arbeitstage.
Für Privatpersonen besteht keine gesetzliche Pflicht zur Archivierung des Steuerbescheids. Dennoch fungiert ein Steuerbescheid als offizieller Beleg über Ihr Einkommen und wird in zahlreichen Fällen benötigt, so zum Beispiel bei der Geltendmachung von Elterngeld, als Dokumentation für den BAföG-Antrag Ihrer Nachkommen oder auch bei Ersuchen um Beihilfe zur Betreuung von Familienmitgliedern.
Der Vorbehalt der Nachprüfung erstreckt sich stets über den gesamten behördlichen Bescheid und ist nicht ausschließlich bei unklaren Sachverhalten, sondern ebenso bei rechtlichen Ungewissheiten im Steuerbereich anwendbar. Diesbezüglich finden sich auch die signifikanten Abweichungen zur „Vorläufigkeit', welche lediglich einen Teil der Steuerfestsetzung betrifft und sich im Wesentlichen auf tatsächliche oder verfassungsrechtliche Sachverhalte beschränkt.
Der Vorbehalt der Nachprüfung wird nur dann rechtskräftig, wenn seine Erlassung zeitgleich mit dem Steuerbescheid erfolgt und dem Steuerpflichtigen mitgeteilt wird.
Zum Beispiel unterliegen Vorauszahlungsbescheide von Rechts wegen diesem Nachprüfungsvorbehalt. Eine explizite Anmerkung im Bescheid ist hierfür nicht vonnöten.
Die Korrektur von Steuerbescheiden ist nach dem Ablauf der Einspruchsfrist lediglich unter äußerst restriktiven Bedingungen möglich. Eine Ausnahme besteht jedoch, sofern sie mit einem Vorbehalt der Nachprüfung versehen sind. In diesem Szenario bleibt die gesamte Steuerfestsetzung - innerhalb der Verjährungsgrenzen für die Festsetzung (vier Jahre) - weiterhin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht offen und kann demnach jederzeit angepasst werden.
Jenseits der Einspruchsfrist können Steuerbescheide nur noch unter sehr engen Voraussetzungen modifiziert werden. Hiervon ausgenommen sind jedoch Fälle, in denen sie mit einem Nachprüfungsvorbehalt versehen sind. Hierbei bleibt die gesamte Steuerfestsetzung - im Rahmen der Verjährungsfrist für die Festsetzung (vier Jahre) - sowohl faktisch als auch juristisch offen. Folglich ist eine Anpassung zu jedem Zeitpunkt realisierbar. Zusätzliche Änderungsgründe nach Verstreichen der Einspruchsfrist umfassen unter anderem:
Der Grundlagenbescheid stellt einen behördlichen Akt dar, dessen Inhalt für die definitive Festlegung der Steuer von verbindlicher Natur ist. Er resultiert nicht in einer sofortigen Zahlungsaufforderung. Im Gegensatz dazu sind Folgebescheide solche Bescheide, für die die im Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen maßgeblich und verpflichtend sind.
Ein konkretes Beispiel hierfür wäre:
Es ist von Bedeutung: Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid lassen sich ausschließlich durch die Anfechtung dieses spezifischen Bescheids, keineswegs aber durch eine Anfechtung des nachfolgenden Bescheids, anfechten (§ 351 Abs. 2 AO). Ein gegen einen Folgebescheid gerichteter Einspruch, der lediglich Einwände gegen den zugrunde liegenden Grundlagenbescheid vorbringt, wird als unbegründet, nicht jedoch als unzulässig erachtet.
Sollten Steuerpflichtige trotz wiederholter schriftlicher Anmahnung keine Steuererklärung vorlegen, steht dem Finanzamt die Befugnis zu, die Steuer zu schätzen und einen sogenannten Schätzbescheid zu erlassen (§ 162 Abs. 1 AO).
Beachten Sie bitte: Die Verpflichtung zur Einreichung einer Steuererklärung entfällt nicht mit der Zustellung eines Schätzbescheides; daher ist es ratsam, unverzüglich nach Empfang des Schätzbescheides die noch ausstehenden Dokumente nachzureichen und eine Steuererklärung einzureichen. Die Abgabe wird in diesem Kontext als fristgerechter Einspruch betrachtet (auch hier beläuft sich die Frist auf einen Monat). Falls Sie Ihren Widerspruch erst nach Ablauf der gesetzten Frist einreichen, erlangt der Schätzbescheid Rechtskraft, und die darin festgelegte Steuerschuld ist von Ihnen zu begleichen. In den meisten Fällen werden Schätzbescheide jedoch mit einem Vorbehalt der Nachprüfung versehen, was ihre Abänderung auch nach dem Verstreichen der Rechtsbehelfsfrist durch einen Änderungsantrag ermöglicht.