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Sanitas Zusatzversicherung Psychotherapie

BAG-Nummer

Krankenversicherer

Angebote der Zusatzversicherung

8

CSS

Bedingungen

Es ist essenziell, dass die behandelnde Psychologin oder der Psychologe eidgenössisch anerkannt ist, über die entsprechende kantonale Praxisbewilligung verfügt und über keine Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) in irgendeinem Kanton besitzt. Ab dem ersten März 2025 ist eine VVG-ZSR-Nummer zwingend erforderlich. Die CSS unterhält eine spezifische Liste von Therapeuten; die Aufnahme in diese Liste erfolgt auf Antrag des Therapeuten. Für die Produkte UNO+ und DUE+ ist im Voraus eine ärztliche Verordnung notwendig. (Zusätzliche Informationen finden Sie unter www.css.ch/ppt)

Leistungsumfang

oStandardversicherungen der CSS: Maximal 20 Sitzungen à 40 Schweizer Franken pro Kalenderjahr

omyFlex BALANCE: Übernahme von 75 Prozent der Rechnungssumme, bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Schweizer Franken jährlich

omyFlex PREMIUM: Deckt 75 Prozent der Kosten ab, mit einem jährlichen Maximum von 3.000 Schweizer Franken

oUNO+: 90 Prozent der Rechnungssumme werden erstattet, begrenzt auf 1.000 Schweizer Franken pro Jahr (kombiniert mit Leistungen für Neuropsychologie und Komplementärmedizin)

oDUE+: 90 Prozent der Kosten werden übernommen, maximal 2.000 Schweizer Franken jährlich (in Verbindung mit Leistungen für Neuropsychologie und Komplementärmedizin)

oOptima: 75 Prozent der Rechnungssumme werden erstattet, mit einer jährlichen Obergrenze von 1.000 Schweizer Franken

32

Aquilana

Voraussetzungen

Die qualifizierende Psychologin oder der Psychologe muss der FSP oder ASP angehören, darf nicht zur OKP zugelassen sein, und die psychotherapeutische Behandlung muss ärztlich angeordnet sein.

Leistungsumfang

oMaximale Anzahl von 30 Sitzungen pro Jahr, mit einem Kostensatz von 60 Schweizer Franken pro Sitzung

62

SUPRA

Analog Groupe Mutuel

Bedingungen

Die Kostenrückerstattung wird durch eine spezifisch vorgesehene Zusatzversicherung gewährt, falls die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) die Leistungen nicht abdeckt, was beispielsweise der Fall ist, wenn die Therapeuten keine OKP-Zulassung besitzen. Die Therapeuten müssen Mitglied der FSP, ASP oder SBAP sein.

Leistungsumfang

oOptimum: 90 Prozent der Rechnungssumme, begrenzt auf 500 Schweizer Franken pro Jahr

oPremium: 90 Prozent der Rechnungssumme, begrenzt auf 1.000 Schweizer Franken pro Jahr

odiverse weitere Zusatzpolicen...

134

Einsiedler Krankenkasse

Analog ÖKK

Bedingungen

Es ist notwendig, dass die behandelnde Psychologin oder der Psychologe Mitglied der FSP ist, keine Zulassung zur OKP hat und die Therapie ärztlich verordnet wird.

Leistungsumfang

oAllgemeiner / Privater Zusatz: Die ersten 50 Sitzungen werden mit 60 Schweizer Franken vergütet, gefolgt von weiteren 50 Sitzungen à 50 Schweizer Franken, was eine Gesamtobergrenze von 100 Sitzungen über die gesamte Lebensdauer der Versicherung darstellt

oÖKK Start / Family / Flex: 50 Prozent der Rechnungsbeträge, mit einer jährlichen Begrenzung von 1.000 Schweizer Franken

194

Sumiswalder Krankenkasse

Bedingungen

Die therapeutische Fachkraft muss die Ausbildungs- und Weiterbildungskriterien der Berufsverbände FSP, ASP und SBAP erfüllen. Eine ärztliche Verordnung ist nicht erforderlich, und eine OKP-Zulassung schließt die Kostenübernahme nicht aus. Die Rechnungsstellung muss explizit zulasten der Zusatzversicherung (VVG) erfolgen und darf nicht nach dem PsyTarif (581) ausgestellt sein.

Leistungsumfang

oDie ersten 30 Sitzungen werden mit 50 Schweizer Franken vergütet, anschließend erhalten Sie 30 Sitzungen à 30 Schweizer Franken, was insgesamt 2.400 Schweizer Franken und 60 Sitzungen über die gesamte Vertragsdauer ergibt

246

Krankenkasse Steffisburg

Bedingungen

Es dürfen weder eine OKP-Zulassung noch eine (OKP-)ZSR-Nummer der psychologischen Fachkraft vorliegen, jedoch ist eine entsprechende kantonale Praxisbewilligung notwendig. Eine ärztliche Verordnung ist obligatorisch. Des Weiteren ist eine vorherige Kostenzusage erforderlich - bitte füllen Sie hierfür das bereitgestellte Antragsformular aus.

Leistungsumfang

oVario: Die ersten 50 Sitzungen werden mit 60 Schweizer Franken erstattet, nach erneuter Kostenzusage weitere 50 Sitzungen zu je 50 Schweizer Franken

oVario Plus: 60 Sitzungen werden mit 60 Schweizer Franken vergütet, gefolgt von weiteren 50 Sitzungen à 50 Schweizer Franken nach erneuter Kostenzusage

290

CONCORDIA

Die CONCORDIA erstattet keine Kosten mehr

312

Atupri

Bedingungen

Die Psychologin oder der Psychologe muss eine kantonale Praxiszulassung besitzen oder einem anerkannten Dachverband (FSP, ASP, SBAP) angehören, darf über keine OKP-Zulassung verfügen, und die Therapie muss von einem Arzt verordnet werden.

Leistungsumfang

oMivita: 60 Prozent der Rechnungssumme, begrenzt auf 1.000 Schweizer Franken (für die Stufe Reala) bzw. 1.500 Schweizer Franken (für die Stufe Extensa) pro Kalenderjahr

oDiversa: 50 Prozent der Rechnungssumme, mit einer jährlichen Obergrenze von 1.000 Schweizer Franken

343

Avenir

Analog Groupe Mutuel

Bedingungen

Die Kostenübernahme wird durch eine hierfür vorgesehene Zusatzversicherung gewährleistet, falls die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) keine Deckung bietet, was insbesondere der Fall ist, wenn die Psychotherapeuten keine OKP-Zulassung innehaben. Die Therapeuten müssen Mitglied der FSP, ASP oder SBAP sein.

Leistungsumfang

oOptimum: 90 Prozent der Rechnungssumme, bis zu einem Maximum von 500 Schweizer Franken pro Jahr

oPremium: 90 Prozent der Rechnungssumme, mit einer jährlichen Obergrenze von 1.000 Schweizer Franken

odiverse weitere Zusatzpolicen...

360

KKLH

Bedingungen

Die zuständige Psychologin oder der Psychologe muss über die kantonale Praxiszulassung verfügen, über keine OKP-Zulassung verfügen, und die Therapie muss im Vorfeld von der Vertrauensärztin genehmigt werden. Nach Abschluss der ersten vierzig Therapiestunden ist die psychologische Fachkraft verpflichtet, der Vertrauensärztin oder dem Vertrauensarzt erneut über den Therapiefortschritt und die weitere Planung Bericht zu erstatten.

Leistungsumfang

oKrankenpflegezusatzversicherung: Die ersten 40 Sitzungen werden mit 50 Schweizer Franken abgerechnet, danach weitere 40 Sitzungen à 40 Schweizer Franken

376

KPT

Bedingungen
Die behandelnde Psychologin oder der Psychologe muss im Besitz der entsprechenden kantonalen Praxisbewilligung sein, muss Mitglied der FSP, ASP oder SBAP sein, darf keine OKP-Zulassung besitzen und die Therapie muss ärztlich angeordnet werden.

Leistungsumfang

oBis zu 50 Schweizer Franken pro Sitzung, mit einer maximalen Gesamtsumme von 1.600 Schweizer Franken innerhalb eines Fünfjahreszeitraums

455

ÖKK

Bedingungen

Die qualifizierende Psychologin oder der Psychologe muss Mitglied der FSP sein, darf keine OKP-Zulassung besitzen und die Therapie muss ärztlich verordnet werden.

Leistungsumfang

oAllgemeiner / Privater Zusatz: Die ersten 50 Sitzungen werden mit 60 Schweizer Franken vergütet, anschließend erhalten Sie 50 weitere Sitzungen zu je 50 Schweizer Franken, was eine lebenslange Obergrenze von 100 Sitzungen bedeutet

oÖKK Start / Family / Flex: 50 Prozent der Rechnungssumme, mit einer jährlichen Begrenzung von 1.000 Schweizer Franken

509

Vivao Sympany

Sympany hat die Kostenerstattung für psychologische Psychotherapie aus der Zusatzversicherung eingestellt. Derzeit werden nur noch Therapien für Versicherte erstattet, die zuvor bereits Leistungen aus der Zusatzversicherung erhalten haben. Diese Klienten werden schriftlich informiert, sobald die Leistung aus der Zusatzversicherung letztendlich beendet wird.

774

Easy Sana

Analog Groupe Mutuel

Bedingungen

Die Kostenübernahme erfolgt durch eine dafür vorgesehene Zusatzversicherung, falls die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) nicht leistungspflichtig ist, zum Beispiel wenn die Psychotherapeuten über keine OKP-Zulassung verfügen. Die Therapeuten müssen Mitglied der FSP, ASP oder SBAP sein.

Leistungsumfang

oOptimum: 90 Prozent der Rechnungssumme, mit einem Höchstbetrag von 500 Schweizer Franken pro Jahr

oPremium: 90 Prozent der Rechnungssumme, begrenzt auf 1.000 Schweizer Franken pro Jahr

odiverse zusätzliche Versicherungsoptionen...

780

GLKV

Bedingungen

Die zuständige Psychologin oder der Psychologe muss die kantonale Praxiszulassung besitzen, darf über keine OKP-Zulassung verfügen, und die Therapie muss im Voraus von der Vertrauensärztin genehmigt werden.

Leistungsumfang

oZusatz Allgemein / Plus: 50 Prozent der Rechnungssumme, begrenzt auf 25 Sitzungen à 60 Schweizer Franken pro Kalenderjahr

oFamily, Flex, Premium: 50 Prozent der Rechnungssumme, mit einer jährlichen Obergrenze von 1.000 Schweizer Franken

820

LUMNEZIANA

Analog vita surselva

Bedingungen

Eine gültige kantonale Praxisbewilligung für die behandelnde Psychologin oder den Psychologen ist erforderlich. Eine ärztliche Verordnung ist nicht notwendig.

Leistungsumfang

oMaximal 50 Prozent der Rechnungssumme, bis zu 60 Schweizer Franken pro Therapiesitzung, begrenzt auf 25 Sitzungen pro Kalenderjahr

829

KLuG

Analog Helsana

Bedingungen

Die psychotherapeutische Fachkraft muss Mitglied der FSP, ASP oder SBAP sein, darf keine OKP-Zulassung besitzen und die Behandlung muss ärztlich angeordnet werden.

Leistungsumfang

oTOP: 75 Prozent der Rechnungssumme, mit einer jährlichen Begrenzung von 3.000 Schweizer Franken

oCOMPLETA: 75 Prozent der Rechnungssumme, mit einer jährlichen Obergrenze von 4.500 Schweizer Franken

881

EGK

Bedingungen

Damit eine Leistungserstattung möglich ist, muss die psychologische Fachkraft einem der Dachverbände FSP, ASP oder SBAP angehören oder eine gültige ZSR-Nummer besitzen. Leistungen aus der Zusatzversicherung sind auch dann möglich, wenn die Psychotherapeuten mit derselben ZSR-Nummer bereits andere Leistungen über die OKP abrechnen. Für die Zusatzversicherung dürfen jedoch keine OKP-Anordnungen vorliegen.

Leistungsumfang

oSUN Basic A: 80 Prozent der Rechnungssumme, bis zu 1.500 Schweizer Franken pro Jahr, für maximal 2 Jahre innerhalb eines 5-Jahres-Zeitraums, sofern ärztlich verordnet

oSUN 1, 2, 3, Flex: 20 Sitzungen à 60 Schweizer Franken, gefolgt von weiteren 20 Sitzungen à 30 Schweizer Franken, maximal 3 Jahre innerhalb von 5 Jahren (ärztliche Verordnung ist nicht erforderlich)

oSUN 2020: 80 Prozent der Rechnungssumme, mit einer jährlichen Obergrenze von 1.080 Schweizer Franken (ärztliche Verordnung ist nicht erforderlich)

901

Sanavals

Analog vita surselva

Bedingungen

Eine entsprechende kantonale Praxisbewilligung für die psychologische Fachkraft ist erforderlich. Eine ärztliche Verordnung ist nicht notwendig.

Leistungsumfang

oMaximal 50 Prozent der Rechnungssumme, bis zu 60 Schweizer Franken pro Therapiesitzung, begrenzt auf 25 Sitzungen pro Kalenderjahr

923

SLKK

Bedingungen

Die psychotherapeutische Fachkraft muss die entsprechende kantonale Praxisbewilligung besitzen, muss Mitglied der FSP, ASP oder SBAP sein, darf über keine OKP-Zulassung verfügen und die Therapie muss ärztlich angeordnet werden.

Leistungsumfang

oSLKK-QualiCare.basis / .comfort: 75 Prozent der Rechnungssumme, mit einer jährlichen Begrenzung von 2.000 Schweizer Franken, insgesamt für maximal 4 Jahre

941

Sodalis

Bedingungen

Die psychologische Fachkraft muss die entsprechende kantonale Praxisbewilligung haben, darf keine OKP-Zulassung besitzen und die Therapie muss ärztlich verordnet werden.

Leistungsumfang

oSana: 20 Sitzungen à 40 Schweizer Franken pro Kalenderjahr

oSana Plus: 20 Sitzungen à 60 Schweizer Franken pro Kalenderjahr

966

vita surselva

Bedingungen

Eine gültige kantonale Praxisbewilligung für die behandelnde Psychologin oder den Psychologen ist zwingend erforderlich. Eine ärztliche Verordnung ist nicht vonnöten.

Leistungsumfang

oMaximal 50 Prozent der Rechnungssumme, bis zu einem Betrag von 60 Schweizer Franken pro Therapiesitzung, begrenzt auf 25 Sitzungen pro Kalenderjahr

1113

cmveo

Analog Groupe Mutuel

Bedingungen

Die Kostenübernahme wird durch eine dafür vorgesehene Zusatzversicherung übernommen, sofern die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) nicht leistungspflichtig ist, beispielsweise wenn die Psychotherapeuten keine OKP-Zulassung haben. Die Therapeuten müssen Mitglied der FSP, ASP oder SBAP sein.

Leistungsumfang

oOptimum: 90 Prozent der Rechnungssumme, mit einem Höchstbetrag von 500 Schweizer Franken pro Jahr

oPremium: 90 Prozent der Rechnungssumme, mit einer jährlichen Begrenzung von 1.000 Schweizer Franken

odiverse weitere Zusatzversicherungen...

1318

Krankenkasse Wädenswil

Bedingungen

Die psychologische Fachkraft muss die entsprechende kantonale Praxisbewilligung besitzen, muss Mitglied der FSP, ASP oder SBAP sein, darf über keine OKP-Zulassung verfügen und die Therapie muss ärztlich verordnet werden.

Leistungsumfang

oSC Stufe 1 = 80 Prozent der Rechnungssumme, mit einer jährlichen Obergrenze von 1.000 Schweizer Franken

oSC Stufe 2 = 80 Prozent der Rechnungssumme, begrenzt auf 1.200 Schweizer Franken pro Jahr

oSC Stufe 3 = 80 Prozent der Rechnungssumme, mit einer jährlichen Begrenzung von 1.400 Schweizer Franken

oSC Stufe 4 = 80 Prozent der Rechnungssumme, mit einer jährlichen Obergrenze von 2.000 Schweizer Franken

1322

Krankenkasse Birchmeier

Keine Zusatzversicherung vorhanden

1384

SWICA

Bedingungen

Die psychologische Fachkraft benötigt einen eidgenössischen Weiterbildungstitel und die entsprechende kantonale Praxisbewilligung sowie eine ZSR-Nummer (nur für Zusatzversicherung), jedoch keine OKP-Zulassung. Eine ärztliche Verordnung ist notwendig. SWICA gibt keine Vorgaben zur Tarifhöhe an; jedoch müssen die Angaben zum Tarif 20S und zur Tarifziffer zwingend auf der Rechnung vermerkt sein (siehe Infopoint).

Leistungsumfang

oCOMPLETA TOP / COMPLETA FORTE: 90 Prozent der Rechnungssumme, maximal 50 Schweizer Franken pro Sitzung für höchstens 60 Sitzungen pro Kalenderjahr

oOPTIMA: Zusätzlich 25 Schweizer Franken pro Sitzung für maximal 60 Sitzungen pro Kalenderjahr

1386

Galenos

Analog Visansa

Bedingungen

Die psychologische Fachkraft benötigt die entsprechende kantonale Praxisbewilligung und darf keine OKP-Zulassung besitzen. Eine ärztliche Verordnung wird verlangt.

Leistungsumfang

oAmbulant II / Basic: Es sind keine Leistungen vorgesehen

oAmbulant III: 80 Prozent der Rechnungssumme, mit einer jährlichen Obergrenze von 5.000 Schweizer Franken

oAmbulant IV: 90 Prozent der Rechnungssumme, begrenzt auf 5.000 Schweizer Franken pro Jahr

oMaxica I (Galenos): 75 Prozent der Rechnungssumme, begrenzt auf 30 Schweizer Franken pro Stunde, maximal 70 Stunden innerhalb von 3 Jahren

oMaxica II (Galenos): 75 Prozent der Rechnungssumme, mit einer Begrenzung von 60 Schweizer Franken pro Stunde, maximal 70 Stunden innerhalb von 3 Jahren

oMaxica III (Galenos): 75 Prozent der Rechnungssumme, begrenzt auf 90 Schweizer Franken pro Stunde, maximal 70 Stunden innerhalb von 3 Jahren

1401

rhenusana

Keine Auskunft. Möchte nicht aufgeführt werden.

1479

Mutuel Krankenversicherung AG

Analog Groupe Mutuel

Bedingungen

Die Kostenübernahme erfolgt über eine dafür vorgesehene Zusatzversicherung, wenn die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) nicht leistungspflichtig ist, beispielsweise wenn die Psychotherapeuten keine OKP-Zulassung besitzen. Die Therapeuten müssen Mitglied der FSP, ASP oder SBAP sein.

Leistungsumfang

oOptimum: 90 Prozent der Rechnungssumme, mit einem Höchstbetrag von 500 Schweizer Franken pro Jahr

oPremium: 90 Prozent der Rechnungssumme, begrenzt auf 1.000 Schweizer Franken pro Jahr

odiverse weitere Zusatzversicherungen...

1507

AMB

Analog Groupe Mutuel

Bedingungen

Die Kostenübernahme wird durch eine dafür vorgesehene Zusatzversicherung gewährt, falls die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) nicht leistungspflichtig ist, zum Beispiel wenn die Psychotherapeuten über keine OKP-Zulassung verfügen. Die Therapeuten müssen Mitglied der FSP, ASP oder SBAP sein.

Leistungsumfang

oOptimum: 90 Prozent der Rechnungssumme, mit einem Höchstbetrag von 500 Schweizer Franken pro Jahr

oPremium: 90 Prozent der Rechnungssumme, begrenzt auf 1.000 Schweizer Franken pro Jahr

odiverse weitere Zusatzversicherungen...

1509

Sanitas

Bedingungen

Die psychologische Fachkraft muss die entsprechende kantonale Praxisbewilligung besitzen, muss Mitglied der FSP, ASP oder SBAP sein, darf keine OKP-Zulassung besitzen und die Therapie muss ärztlich verordnet werden.

Leistungsumfang

oClassic / Family: 80 Prozent der Rechnungssumme, mit einer jährlichen Begrenzung von 1.000 Schweizer Franken

oDiversa: 75 Prozent der Rechnungssumme, mit einer jährlichen Obergrenze von 3.000 Schweizer Franken

oBasic 2: 80 Prozent der Rechnungssumme, begrenzt auf 500 Schweizer Franken pro Jahr

oVital Smart: 80 Prozent der Rechnungssumme, mit einer jährlichen Begrenzung von 1.000 Schweizer Franken

oVital Premium: 80 Prozent der Rechnungssumme, begrenzt auf 5.000 Schweizer Franken pro Kalenderjahr

1535

Philos Krankenversicherung

Analog Groupe Mutuel

Bedingungen

Die Kostenübernahme erfolgt durch eine dafür vorgesehene Zusatzversicherung, falls die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) nicht leistungspflichtig ist, zum Beispiel wenn die Psychotherapeuten keine OKP-Zulassung besitzen. Die Therapeuten müssen Mitglied der FSP, ASP oder SBAP sein.

Leistungsumfang

oOptimum: 90 Prozent der Rechnungssumme, mit einem Höchstbetrag von 500 Schweizer Franken pro Jahr

oPremium: 90 Prozent der Rechnungssumme, begrenzt auf 1.000 Schweizer Franken pro Jahr

odiverse weitere Zusatzversicherungen...

1542

Assura

Bedingungen

Die psychologische Fachkraft muss einem entsprechenden Berufsverband angehören (FSP, ASP, SBAP, VPB), darf keine OKP-Zulassung besitzen, und die Therapie muss zwingend von der Hausärztin oder dem Hausarzt verordnet werden.

Leistungsumfang

oComplementa extra: 100 Prozent der Rechnungssumme, mit einer jährlichen Begrenzung von 1.500 Schweizer Franken

oComplementa plus: 80 Prozent der Rechnungssumme, begrenzt auf 1.500 Schweizer Franken pro Jahr

oNatura SR 3: Maximal 20 Sitzungen à 50 Schweizer Franken pro Kalenderjahr

1555

Visana

Bedingungen

Die psychologische Fachkraft benötigt die entsprechende kantonale Praxisbewilligung und darf keine OKP-Zulassung besitzen. Eine ärztliche Verordnung wird gefordert.

Leistungsumfang

oAmbulant II / Basic: Keine Leistungen vorgesehen

oAmbulant III: 80 Prozent der Rechnungssumme, mit einer jährlichen Obergrenze von 5.000 Schweizer Franken

oAmbulant IV: 90 Prozent der Rechnungssumme, begrenzt auf 5.000 Schweizer Franken pro Jahr

oMaxica I (Galenos): 75 Prozent der Rechnungssumme, begrenzt auf 30 Schweizer Franken pro Stunde, maximal 70 Stunden innerhalb von 3 Jahren

oMaxica II (Galenos): 75 Prozent der Rechnungssumme, mit einer Begrenzung von 60 Schweizer Franken pro Stunde, maximal 70 Stunden innerhalb von 3 Jahren

oMaxica III (Galenos): 75 Prozent der Rechnungssumme, begrenzt auf 90 Schweizer Franken pro Stunde, maximal 70 Stunden innerhalb von 3 Jahren

1560

Agrisano

Bedingungen

Die psychologische Fachkraft darf keine OKP-Zulassung besitzen (oder die Leistungspflicht aus der OKP wurde verweigert) und muss gemäß dem Psychologieberuferegister (PsyReg) eidgenössisch anerkannt sein. Die Therapie muss ärztlich verordnet werden.

Leistungsumfang

oAGRI-spezial: Maximal 20 Sitzungen à 50 Schweizer Franken pro Kalenderjahr

1562

Helsana

Bedingungen

Die psychologische Fachkraft muss Mitglied der FSP, ASP oder SBAP sein, darf keine OKP-Zulassung besitzen und die Therapie muss ärztlich verordnet werden.

Leistungsumfang

oTOP: 75 Prozent der Rechnungssumme, mit einer jährlichen Begrenzung von 3.000 Schweizer Franken

oCOMPLETA: 75 Prozent der Rechnungssumme, mit einer jährlichen Obergrenze von 4.500 Schweizer Franken

1568

sana24

Analog Visansa

Bedingungen

Die psychologische Fachkraft benötigt die entsprechende kantonale Praxisbewilligung und darf keine OKP-Zulassung besitzen. Eine ärztliche Verordnung wird verlangt.

Leistungsumfang

oAmbulant II / Basic: Keine Leistungen vorgesehen

oAmbulant III: 80 Prozent der Rechnungssumme, mit einer jährlichen Obergrenze von 5.000 Schweizer Franken

oAmbulant IV: 90 Prozent der Rechnungssumme, begrenzt auf 5.000 Schweizer Franken pro Jahr

oMaxica I (Galenos): 75 Prozent der Rechnungssumme, begrenzt auf 30 Schweizer Franken pro Stunde, maximal 70 Stunden innerhalb von 3 Jahren

oMaxica II (Galenos): 75 Prozent der Rechnungssumme, mit einer Begrenzung von 60 Schweizer Franken pro Stunde, maximal 70 Stunden innerhalb von 3 Jahren

oMaxica III (Galenos): 75 Prozent der Rechnungssumme, begrenzt auf 90 Schweizer Franken pro Stunde, maximal 70 Stunden innerhalb von 3 Jahren

1570


  • und