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Rolle und Verantwortlichkeiten des Betriebsrats

Als Interessenvertretung der Arbeitnehmer fungiert der Betriebsrat in den jeweiligen Unternehmen und Betrieben. Oftmals werden im allgemeinen Sprachgebrauch die einzelnen Mitglieder dieses Gremiums ebenfalls als "Betriebsräte" bezeichnet. Die Gesamtheit der allgemeinen Pflichten (Aufgabenbereiche) dieses Gremiums sind detailliert im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) festgelegt.

Die wesentlichen Tätigkeitsbereiche des Betriebsrats umfassen:

  • setzt sich für eine faire Eingruppierung (der Mitarbeiter) ein
  • übt ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Arbeitsbedingungen aus, darunter Arbeitszeiten, Pausenregelungen, Bereitschaftsdienstpläne sowie Gleitzeit- und Überstundenregelungen
  • muss (obligatorisch) vor jeder beabsichtigten Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (Kündigung) angehört werden
  • überwacht (gewissenhaft), dass sämtliche Angestellten Zugang zu Fort- und Weiterbildungsangeboten bekommen (gewährleistet wird)
  • trägt die Verantwortung für die Sicherstellung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes (im gesamten Betriebsbereich)
  • strukturiert die Belangevertretung (Interessenvertretung) der Arbeitnehmer innerhalb des Unternehmens

ÜBERSICHT
1. Grundlegende (Allgemeine) Pflichten des Betriebsrats gemäß dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
2. Die Beachtung (Einhaltung) von gesetzlichen Bestimmungen, grundlegenden Rechten und individuellen Arbeitsverträgen
3. Prinzipien (Grundsätze) der Kooperation (Zusammenarbeit) zwischen Unternehmensleitung (Arbeitgeber) und Betriebsrat laut Betriebsverfassungsgesetz
4. Tätigkeitsbereiche (Arbeitsfelder) des Betriebsratsgremiums
5. Der Betriebsrat erfährt umfangreiche (vielfältige) Unterstützung seitens ver.di

1. Grundlegende (Allgemeine) Pflichten des Betriebsrats gemäß dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Die grundlegenden (wesentlichen) Pflichten (Aufgabenbereiche) finden ihre Festlegung (Regelung) im Paragrafen 80, Absatz 1, des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG).

Im Folgenden sind die daraus resultierenden generellen Verpflichtungen des Betriebsrats aufgeführt (dargelegt):
1. Es obliegt dem Betriebsrat, die Einhaltung sämtlicher für die Arbeitnehmerschaft (zugunsten der Beschäftigten) relevanter Gesetze, behördlicher Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften sowie kollektiver Tarif- und Betriebsvereinbarungen durch den Arbeitgeber zu überwachen.

2. Vorschläge für Maßnahmen zu unterbreiten (beantragen), die sowohl dem Unternehmen (Betrieb) als auch der gesamten Belegschaft zugutekommen;

2a. die Realisierung (Durchsetzung) der faktischen (tatsächlichen) Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern aktiv zu unterstützen, vor allem in Bereichen wie Personalrekrutierung (Einstellung), Anstellung (Beschäftigung), sowie bei Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen und der beruflichen Karriereentwicklung (Aufstieg);

2b. die Harmonisierung (Vereinbarkeit) von familiären Pflichten und beruflicher Tätigkeit (Erwerbstätigkeit) voranzutreiben;

3. Vorschläge (Anregungen) seitens der Arbeitnehmer sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) entgegenzunehmen und, sofern diese als legitim (berechtigt) erachtet werden, durch Gespräche (Verhandlungen) mit der Unternehmensführung (Arbeitgeber) deren Umsetzung (Erledigung) zu bewirken; dabei obliegt es dem Betriebsrat, die jeweiligen (betreffenden) Arbeitnehmer über den Fortschritt (Stand) und den Ausgang (Ergebnis) dieser Gespräche (Verhandlungen) zu informieren (zu unterrichten);

4. die Integration (Eingliederung) von Personen mit schwerer Behinderung (schwerbehinderter Menschen) aktiv zu unterstützen, was auch die Förderung des Zustandekommens (Abschlusses) von Inklusionsvereinbarungen gemäß Paragraf 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) und die Einbindung weiterer besonders schutzbedürftiger Individuen einschließt;

5. die Organisation (Vorbereitung) und Durchführung der Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) zu gewährleisten und mit dieser Gruppe (JAV) in enger Kooperation (Zusammenarbeit) zu wirken, um die Interessen (Belange) der in Paragraf 60 Absatz 1 erwähnten (genannten) Arbeitnehmer zu fördern; zudem ist er befugt (kann er), von der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowohl konkrete Vorschläge als auch detaillierte Stellungnahmen einzufordern (anfordern);

6. die Weiterbeschäftigung (Beschäftigung) von Senior-Arbeitnehmern (älteren Arbeitnehmern) innerhalb des Unternehmens aktiv zu unterstützen;

7. die Eingliederung (Integration) von Arbeitskräften aus dem Ausland (ausländischer Arbeitnehmer) in das Betriebsgeschehen zu begünstigen und gleichzeitig das gegenseitige Verständnis zwischen diesen und den deutschen Angestellten zu stärken; außerdem ist er berechtigt (sowie), Initiativen (Maßnahmen) zur Eliminierung (Bekämpfung) von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit am Arbeitsplatz (im Betrieb) zu initiieren (beantragen);

8. die Sicherung und Förderung der Arbeitsplätze (Beschäftigung) innerhalb der Organisation (im Betrieb) zu gewährleisten;

9. Initiativen im Bereich des Arbeitsschutzes und der betrieblichen Umweltvorsorge (Umweltschutz) voranzutreiben (fördern).

2. Die Beachtung (Einhaltung) von gesetzlichen Bestimmungen, grundlegenden Rechten und individuellen Arbeitsverträgen

In diesen Kontext fallen (Dazu gehören) sowohl arbeitsrechtliche Gesetze als auch Kollektivverträge (Tarifverträge) und individuelle Dienstverträge (Arbeitsverträge), welche für die gesamte Belegschaft von Belang sind (gelten). Gemäß Paragraf 80 Absatz 1 ist es die Pflicht des Betriebsrats, sicherzustellen (darüber zu wachen), dass alle rechtlichen Bestimmungen, Verordnungen und Präventionsvorschriften im Bereich des Unfallschutzes, sowie alle Tarif- und Betriebsvereinbarungen, die zugunsten der Arbeitnehmerschaft existieren, vom Arbeitgeber strikt befolgt werden.

Hierarchie (Stufenaufbau) des Arbeitsrechts

Beispielsweise (z.B.) umfassen diese: fundamentale Rechte (Grundrechte), Bestimmungen gegen Diskriminierung (Diskriminierungsverbote) sowie internationale Vereinbarungen im Arbeits- und Sozialbereich

  • Gesetzliche Regelungen zum Arbeitsrecht, amtliche (öffentliche) Verordnungen

Zum Beispiel (z.B.) sind hier zu nennen: das Betriebsverfassungsgesetz, das Arbeitszeitgesetz und die Vorschriften zur Unfallverhütung

Vereinbarungen (Verträge), die zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden bzw. einzelnen Unternehmen getroffen werden

Die individuelle Vereinbarung (Vertrag) zwischen der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer und der Unternehmensleitung (dem Arbeitgeber)

3. Prinzipien (Grundsätze) der Kooperation (Zusammenarbeit) zwischen Unternehmensleitung (Arbeitgeber) und Betriebsrat laut Betriebsverfassungsgesetz:

„Die Unternehmensleitung (Arbeitgeber) und das Betriebsratsgremium (Betriebsrat) kooperieren (arbeiten zusammen) im Interesse des Wohls der Belegschaft und des gesamten Betriebs, wobei die gültigen Kollektivverträge (Tarifverträge) sowie die Zusammenarbeit mit den zuständigen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen Berücksichtigung finden müssen (unter Beachtung).' (Gemäß Paragraf 2, Absatz 1, des Betriebsverfassungsgesetzes)

„Es wird erwartet, dass Arbeitgeber und Betriebsrat sich zumindest einmal pro Monat zu einem Austausch (Besprechung) einfinden. Dabei sind sie gehalten, über kontroverse (strittige) Sachverhalte mit aufrichtigem (ernsten) Einigungswillen zu beraten (verhandeln).' (Verankert in Paragraf 74, Absatz 1, des Betriebsverfassungsgesetzes)

4. Tätigkeitsbereiche (Arbeitsfelder) des Betriebsratsgremiums

Das Betriebsratsgremium wirkt aktiv mit bei der Gestaltung der Arbeitszeit sowie der Festlegung von Entlohnungsgrundsätzen; zudem nimmt es sich sozialer Fragestellungen innerhalb des Unternehmens an, kümmert sich um Personalfragen, berufliche Qualifizierung, den Gesundheitsschutz, die Ausgestaltung der Arbeitsplätze und wirtschaftliche Belange.

Dienstzeiten und Vergütung

Dem Betriebsrat steht ein umfassendes Mitbestimmungsrecht in sämtlichen Belangen der Arbeitszeitgestaltung und der Richtlinien zur Entlohnung zu - vorausgesetzt, es existiert hierfür keine bereits bestehende gesetzliche oder kollektivvertragliche Regelung.

Hierzu zählen beispielsweise (unter anderem):

  • Die Festlegung (Lage) und Organisation (Verteilung) der Arbeitsstunden (Arbeitszeit)
  • Flexible Arbeitszeitmodelle (Gleitzeit), Zeitkonten und Schichtdienste
  • Urlaubsansprüche und -regelungen
  • Die Auszahlung der Vergütungen (Entgelte)
  • Die innerbetriebliche Lohnpolitik (Lohngestaltung)
  • Die Definition (Festsetzung) von Akkordlöhnen, Bonuszahlungen (Prämien) und erfolgsabhängigen (leistungsbezogenen) Vergütungen (Entgelten)

(Dies ist in Paragraf 87 des Betriebsverfassungsgesetzes verankert.)

Betriebsordnung und das Auftreten (Verhalten) der Beschäftigten

Sämtliche vom Arbeitgeber erteilten Weisungen, welche die interne Betriebsordnung und das Verhalten der Mitarbeiter betreffen, erlangen ihre Gültigkeit ausschließlich, wenn sie in schriftlicher Form mit dem Betriebsrat abgestimmt und vereinbart wurden.

Als Beispiele (zum Beispiel) hierfür sind zu nennen:

  • Alkoholtests
  • Raucherverbote
  • Kontrollen von persönlichen Gegenständen (Taschenkontrollen)
  • Personalgespräche im Krankheitsfall
  • Erfassung der Anwesenheit (Anwesenheitslisten)
  • Regelungen zur Parkplatznutzung (Parkplatzordnung)

Eine Ausnahme bilden dabei (Ausnahme): die Implementierung (Umsetzung) von Vorschriften zum Arbeitsschutz und zur Hygiene. (Dies ist im Paragrafen 87, Absatz 1, Ziffer 1, des Betriebsverfassungsgesetzes festgelegt.)

Schutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und Gesundheitssicherung, sowie die Gestaltung der Arbeitsumgebung

Die Sicherung und Vorbeugung zum Wohle (im Interesse) der gesamten Belegschaft stehen hier im Vordergrund. Es wird angestrebt, die rechtlich vorgeschriebenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Unternehmen (Betrieb) wirksam (effektiv) zu realisieren (umzusetzen).

Dies beinhaltet (Dazu gehören) unter anderem folgende Punkte:

  • Die Vermeidung (Verhütung) von Arbeitsunfällen und berufsbedingten Krankheiten
  • Das Vorbeugen (Verhüten) von Risiken für die Gesundheit
  • Die Übernahme (allgemeine) von übergreifenden Verantwortlichkeiten (Aufgaben) im Bereich des Umwelt- und Arbeitsschutzes
  • Die Humanisierung (Arbeit humanisieren) der Arbeitsprozesse
  • Die Gestaltung (gestalten) von Arbeitsvorgängen (Arbeitsabläufe) und der gesamten Arbeitsumwelt (Arbeitsumgebung)

(Details hierzu finden sich in den Paragrafen 89 bis 91 des Betriebsverfassungsgesetzes.)

Personalfragen und die berufliche Qualifizierung (Berufsbildung)

Das Gremium des Betriebsrats verfügt über umfassende Informations-, Konsultations- und Mitbestimmungsrechte, insbesondere wenn es um die Gestaltung der betrieblichen Personalstrategie geht.

Dies umfasst unter anderem:

  • Neueinstellungen von Personal
  • Die Versetzung von Mitarbeitern
  • Leistungsbeurteilungen
  • Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen (Kündigungen)
  • Die strategische Personalplanung
  • Die berufliche Erstausbildung (Berufsbildung)
  • Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
  • Maßnahmen zur Sicherung von Arbeitsplätzen (Beschäftigungssicherung)

(Die relevanten Bestimmungen sind in den Paragrafen 92 bis 98 des Betriebsverfassungsgesetzes zu finden.)

Belange der Unternehmensökonomie (Wirtschaftliche Angelegenheiten)

Das Betriebsratsgremium hat das Recht auf umfassende Information bezüglich der finanziellen Situation und der zukünftigen Entwicklung des Unternehmens, ebenso wie über entscheidende Planungen und deren voraussichtliche Konsequenzen für die Belegschaft.

Hierzu zählen zum Beispiel:

  • Umfassende Betriebsänderungen
  • Vereinbarungen zum Interessenausgleich
  • Die Erstellung von Sozialplänen
  • Die Einrichtung eines Wirtschaftsausschusses in Unternehmen, die gewöhnlich mehr als einhundert Mitarbeiter beschäftigen

(Dies ist in Paragraf 80, Absatz 2, sowie den Paragrafen 111 bis 113 des Betriebsverfassungsgesetzes detailliert ausgeführt.)

5. Der Betriebsrat erfährt umfangreiche (vielfältige) Unterstützung seitens ver.di

Die Gewerkschaft ver.di bietet den Mitgliedern von Betriebsräten Beistand und leistet lokale Beratung, insbesondere wenn das Gremium beispielsweise (zum Beispiel)

  • Herausforderungen mit der Unternehmensleitung (Arbeitgeber) zu bewältigen hat
  • eine neue Betriebsvereinbarung verhandelt (aushandelt)
  • die Umsetzung (Durchsetzung) von kollektivvertraglich (tarifvertraglich) festgelegten Rechtsansprüchen der Arbeitnehmerschaft anstrebt (durchsetzen will)

ver.di leistet ebenfalls Hilfestellung bei der erstmaligen Etablierung (Neugründung) von Betriebsräten sowie bei der Durchführung von Betriebsratswahlen: https://br-wahl.verdi.de

Die Organisation ver.di stellt ihren Mitgliedern - insbesondere aber den Angehörigen der Betriebsräte - ein umfangreiches (vielfältiges) Fortbildungsprogramm (Qualifizierungsprogramm) zur Verfügung: https://bildungsportal.verdi.de

Die intensive Zusammenarbeit (enge Kooperation) zwischen der Gewerkschaft ver.di und den Vertretern der Betriebsräte bildet eine essentielle Grundlage (ein wichtiges Fundament) für die erfolgreiche Durchsetzung der Rechte der Arbeitnehmerschaft (Arbeitnehmerrechte).

Weiterführende Informationen (Mehr erfahren) sind bei ver.di erhältlich, zum Beispiel bezüglich der Etablierung (Gründung) von Betriebsräten, selbst unter erschwerten (schwierigen) Bedingungen, sowie über Praxiserfahrungen (Erfahrungen) von Betriebsratsvertretern (inklusive Videos) und die Würdigung (Auszeichnung) von erfolgreich agierenden (erfolgreichen) Betriebsratsgremien: https://www.verdi.de/themen/arbeit/der-betriebsrat