Erbe einklagen pflichtteil
Erbrecht Pflichtteil - Pflichtteilsanspruch der Kinder, Geschwister und Enkel
Im deutschen Erbrecht existiert ein Anspruch auf Erbe. Jedoch ist dieses Erbe nicht immer garantiert. Besteht ein (gültiges?) Testament, das eine Entlassung vom Erbe vorsieht?
Wie verhält es sich in den folgenden Fällen:
- Pflichtteilsanspruch/Erbe Kind
- Pflichtteilsanspruch/Erbe Geschwister
- Pflichtteilsanspruch/Erbe Enkel
- Pflichtteilsanspruch/Erbe Stiefkinder
- Pflichtteilsanspruch/Erbe unehelicher Kinder
Pflichtteil einfordern und Erbe einklagen
Nachkommen (Kinder und Enkel), Ehepartner und Eltern können ihren gesetzlichen Erbteil beanspruchen und gegebenenfalls gerichtlich erstreiten. Sie können, abgesehen von strengen Ausnahmen, durch Testament nicht vollständig vom Erbe ausgeschlossen werden. Ein derartiges Testament muss auf seine Rechtsgültigkeit sorgfältig geprüft werden.
Oftmals ist ein Testament ungültig oder anfechtbar, wenn der Erblasser sich zum Beispiel irrte oder etwas unklar war. In diesem Fall besteht weiterhin ein Anspruch auf Erbe, nicht nur auf den gesetzlichen Erbteil.
Die Betroffenen müssen den Anspruch auf den gesetzlichen Erbteil rechtzeitig geltend machen und möglicherweise gerichtlich einklagen, um ihren Anspruch zu wahren. Die korrekte Einforderung des gesetzlichen Erbteils ist hierbei essentiell. Möglicherweise muss der Anspruch innerhalb der Frist gerichtlich geltend gemacht werden. In diesem Fall sind die Erben verpflichtet, den Anspruch auf den gesetzlichen Erbteil zu erfüllen.
Wie hoch ist der Pflichtteilsanspruch?
Der Pflichtteilsberechtigte hat das Recht, von den Erben Auskunft über die Höhe des Nachlasses und die Verbindlichkeiten zu verlangen. Diesen Anspruch kann er einfordern und gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen. Nur wenn der Pflichtteilsberechtigte die Höhe des gesamten Nachlasses kennt, kann sein Anspruch genau berechnet werden.
Kompetente Beratung durch Anwälte für Erbrecht
Nehmen Sie unsere Expertise in Anspruch! Bei der Berechnung des gesetzlichen Erbteils können erhebliche Unterschiede entstehen, z. B. wenn ein Pflichtteilsberechtigter vom Erblasser bereits Geschenke erhalten hat.
Bei der Bewertung von Immobilien oder Firmenanteilen kommt es oft zu Streitigkeiten, da die Erben einen anderen (meist niedrigeren) Wert als der Pflichtteilsberechtigte festlegen möchten. Streitigkeiten lassen sich durch Gutachten von Sachverständigen lösen. Der Anspruch auf den gesetzlichen Erbteil muss innerhalb der Verjährungsfrist geltend gemacht werden.
Kontaktieren Sie uns bei Fragen zum Thema Pflichtteil
Haben Sie Fragen zum gesetzlichen Erbteil? Möchten Sie wissen, welcher Erbteil Kindern, Geschwistern, Enkeln, Stiefkindern und unehelichen Kindern zusteht? Oder möchten Sie einfach nur Ihre Berechnung des gesetzlichen Erbteils erfahren? Vereinbaren Sie am besten einen Beratungstermin unter der Telefonnummer 089 / 20208694-0 oder über unser Kontaktformular.
Hinweis: Diese Informationen dienen lediglich als Anhaltspunkt, erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und können nicht ohne weiteres auf den Einzelfall übertragen werden. Eine anwaltliche und/oder steuerliche Beratung ersetzt diese Informationen nicht.