Direktversicherung Auszahlung Krankenkasse
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Gesetzlich krankenversicherte Rentner und Rentnerinnen müssen seit 2004 Beiträge zur Krankenversicherung auf Leistungen aus Direktversicherungen oder Pensionskassen (Einmalzahlungen) leisten. Dies wurde vom Bundesverfassungsgericht teilweise in Frage gestellt. Einige Versicherte können eine Rückforderung von Beiträgen beantragen.
Wesentliche Punkte im Überblick
- Rentner und Rentnerinnen mit gesetzlicher Krankenversicherungspflicht müssen seit 2004 Beiträge an Kranken- und Pflegekassen für Einmalzahlungen aus Direktversicherungen oder Pensionskassen entrichten.
- Wenn Versicherte selbst Vertragsnehmer sind und einen Teil der Beiträge selbst getragen haben, können sie eine Rückerstattung der Beiträge beantragen.
- Freiwillig Versicherte müssen Krankenkassenbeiträge auf alle Einkünfte zahlen, einschließlich Auszahlungen aus Direktversicherungen und Pensionskassen. Es gibt hier keine Ausnahmen.
- Eine ⇒Infobroschüre der Verbraucherzentrale bietet eine komprimierte Zusammenfassung der wichtigsten Informationen.
Rentnerinnen und Rentner mit gesetzlicher Krankenversicherung, die Leistungen aus Direktversicherungen oder Pensionskassen (z.B. Renten- oder Lebensversicherungen, die über den Arbeitgeber finanziert wurden) erhalten, sehen sich mit hohen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen konfrontiert. Die Einmalzahlung wird auf zehn Jahre hochgerechnet und der monatliche Beitrag mit dem allgemeinen Satz der Krankenkasse berechnet. Dies führt zu einer Einbuße bei der Versicherungsleistung von ca. 20 Prozent. Die betroffenen Versicherten wurden über diese Sachlage bei Abschluss der Versicherung nicht ausreichend informiert.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Ursprünglich sollte ab 2004 jede Person im Ruhestand Krankenversicherungsbeiträge auf einmal ausgezahlte Versorgungsleistungen zahlen (§ 229 SGB V). Viele Betroffene sahen dies als unzulässig an. Bei Vertragsabschluss wurden Lebensversicherungen als beitragsfrei dargestellt. Im Vertrauen darauf wurden Beiträge über Jahre eingezahlt. Die Rückwirkung dieser Regel betraf vor allem Privatpersonen, die Beiträge nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis selbst weitergezahlt hatten.
Gerichtliche Auseinandersetzungen folgten. Zunächst unterlagen die Betroffenen. Wenn der Arbeitgeber irgendwann am Vertrag beteiligt war, handelte es sich nach Ansicht des Bundessozialgerichts um eine betrieblich veranlasste Altersversorgung und damit beitragspflichtig. Jedoch widersprach das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 28. September 2010, Az. 1 BvR 1660/08) dieser Argumentation für Auszahlungen aus Direktversicherungen. Analoges entschied das Bundesverfassungsgericht 2018 auch für Auszahlungen aus Pensionskassen (Urteil vom 4. September 2018, Az. BvR 249/15). Denn: Sofern die Versicherten selbst die Versicherungsnehmer sind, entfällt der Bezug zum Arbeitsverhältnis. Die Auszahlung ist dann analog einer privaten Kapitallebensversicherung zu behandeln, die für Pflichtversicherte keine Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung auslöst.
Fazit
Pflichtversicherte Rentner und Rentnerinnen müssen keine Krankenversicherungsbeiträge auf Leistungen aus arbeitnehmerfinanzierten Lebensversicherungen oder Pensionskassen zahlen, wenn sie selbst Versicherungsnehmer sind.
Wer seinen Vertrag auf eigene Person umschreibt, zum Beispiel wenn der Arbeitgeber keine Beiträge mehr leistet, ist von der Beitragspflicht befreit. Steht der frühere Arbeitgeber jedoch im Vertrag, gelten selbstfinanzierte Direktversicherungen und Pensionskassen weiterhin als betriebliche Altersversorgung und damit als beitragspflichtig.
Freiwillig Versicherte hingegen müssen Krankenversicherungsbeiträge auf alle einkommenstauglichen Einnahmen zahlen, einschließlich Leistungen aus privaten Kapitallebensversicherungen.
Rückforderung von Beiträgen bei der Krankenkasse
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts haben Gesetzeskraft und können zu einer Rückforderung der Beiträge führen. Alle pflichtversicherten Rentner und Rentnerinnen, die sich seit 2004 als Versicherungsnehmer eintragen ließen und Beiträge für Auszahlungen aus Direktversicherungen oder Pensionskassen gezahlt haben, können eine Rückerstattung beantragen, unabhängig vom Bestandskraft der Bescheide. Zusätzlich können die 4 Prozent Zinsen gemäß § 27 SGB IV geltend gemacht werden.
Unser Rat
- Erhalten Sie von der Versicherung eine Bestätigung über die Zeit, in der Sie als Versicherungsnehmer eingetragen sind und welche Beiträge Sie seitdem selbst geleistet haben.
- Legen Sie diese Bescheinigung der Krankenkasse vor und fordern Sie die Neuberechnung des Krankenversicherungsbeitrags für die Zukunft und die Rückzahlung der zu viel gezahlten Beiträge für die Vergangenheit an. Begründen Sie Ihre Forderung mit den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts.
- Wenn noch Zeit bis zur Auszahlung besteht, aber die Versicherung bereits eigenständig geführt wird, sollten Sie sich umgehend als Versicherungsnehmer eintragen lassen. Dann werden nur die Beiträge für den ab sofort eingezahlten Teil beitragspflichtig.
Bei Unklarheiten oder Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Patientenberatung. Vielleicht hilft auch unsere Infobroschüre weiter. ⇒ Jetzt Infobroschüre bestellen
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