Besitzverhältnisse beim Bürgergeld
Die wichtigsten Fakten zu Bürgergeld und Eigenheim
Als anspruchsberechtigt gelten grundsätzlich alle erwerbsfähigen Personen, welche ihren Lebensstandard nicht eigenständig finanzieren können und demzufolge auf Unterstützung angewiesen sind. Dies gilt sowohl für Arbeitsuchende als auch für Angestellte, deren Gehalt nicht ausreicht. Auch Empfänger von Arbeitslosengeld 1 können ihr Einkommen mit Bürgergeld aufstocken. Dabei werden sowohl die Einkünfte als auch das zu verwertende Vermögen berücksichtigt.
Beim Bürgergeld existiert ein bestimmtes Schonvermögen, welches bei der Berechnung des Leistungsanspruchs unberücksichtigt bleibt. Jeglicher Betrag, der diesen Rahmen überschreitet, wird jedoch als relevantes Vermögen betrachtet und entsprechend angerechnet. Zum Vermögen zählen sämtliche Mittel, die zur Finanzierung des Lebensunterhalts eingesetzt werden können. Dazu gehören insbesondere Bargeld, Guthaben auf Sparkonten, Sparbriefe, Wohneigentum und Grundeigentum, Wertpapiere sowie Wertgegenstände wie beispielsweise Schmuck oder Fahrzeuge. Auch Versicherungen, wie z.B. Kapitallebensversicherungen, werden zum Vermögen gezählt.
Bei der Berechnung des Leistungsanspruchs nimmt das Jobcenter auch das jeweilige Wohneigentum unter die Lupe. Damit eine Wohnung oder ein Haus als angemessen betrachtet wird, ist es entscheidend, dass eine bestimmte Wohnfläche nicht überschritten wird. Der Verkehrswert der Immobilie spielt bei der Prüfung dagegen keine entscheidende Rolle. Es ist somit irrelevant, ob Sie ein renovierungsbedürftiges Bauernhaus auf dem Lande oder eine moderne Eigentumswohnung in erstklassiger Lage besitzen.
Kann ich als Hauseigentümer Bürgergeld beantragen?
Das Bürgergeld dient im Wesentlichen der Absicherung des soziokulturellen Existenzminimums. Anspruchsberechtigt ist jede erwerbsfähige Person über 15 Jahren, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann.
Der Erhalt von Bürgergeld ist demnach ausschließlich für Bedürftige realisierbar. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie sich in Arbeitslosigkeit befinden, über Wohneigentum verfügen oder Ihr Einkommen mit Bürgergeld aufstocken.
Als Inhaber einer Eigentumswohnung oder eines Hauses können Sie daher ebenfalls einen Anspruch auf Bürgergeld geltend machen. Allerdings existieren hierbei diverse Bedingungen, die erfüllt sein müssen.
Wird eine Immobilie beim Bezug von Bürgergeld berücksichtigt?
Beim Bürgergeld werden gemäß § 12 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände als Vermögen betrachtet und dementsprechend angerechnet. Ausgenommen hiervon sind der Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug, für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge sowie vom Bürgergeld-Empfänger selbst bewohntes angemessenes Wohneigentum. Jedoch muss dieses in einem angemessenen Rahmen liegen.
Wenn Sie eine Immobilie besitzen, kann diese somit als Vermögenswert gelten und angerechnet werden, sofern diese vom Jobcenter als unangemessen eingestuft wird. In diesem Fall besteht in der Regel kein Anspruch auf Leistungen. Dies hängt typischerweise von der Quadratmeterzahl der Wohnfläche ab. Ausnahmen sind lediglich während der Karenzzeit und im Härtefall denkbar.
Als Karenzzeit gilt das erste Jahr des Leistungsbezugs. Innerhalb dieser Periode gelten beispielsweise großzügigere Freibeträge bezüglich des Schonvermögens. So ist während der Karenzzeit unter anderem ein Schonvermögen von 40.000 Euro anstelle von 15.000 Euro gestattet.
Auch beim vom Bezieher von Bürgergeld selbst bewohnten Wohneigentum ist die Toleranz während der Karenzzeit wesentlich höher. Eine Überprüfung der Angemessenheit erfolgt in der Regel erst nach dem Ablauf des ersten Jahres des Leistungsbezugs. Fällt diese positiv aus, wird das Wohneigentum nicht als Vermögen in die Berechnung einbezogen.
Einen Unterschied macht es überdies, ob Sie Bürgergeld beziehen und selbst genutztes Wohneigentum innehaben und dort wohnen oder ob Sie eine Immobilie lediglich vermieten. So wird beim Bürgergeld nicht selbst bewohntes Wohneigentum als Einkommensquelle gewertet und fließt in die Berechnung des Leistungsanspruchs folglich als Einkommen mit ein.
Bürgergeld beziehen mit Immobilieneigentum: Welche Aufwendungen übernimmt das Jobcenter?
Der Anspruch auf Bürgergeld bleibt auch bei Immobilieneigentum bestehen. Wie bei anderen Leistungsbeziehern gelten die üblichen Sätze und Freibeträge. Die Vorschriften in Bezug auf die einjährige Karenzzeit finden dementsprechend ebenfalls Anwendung.
Ebenso wie bei Leistungsempfängern, die zur Miete wohnen, übernimmt das Jobcenter auch hier die Aufwendungen für die Unterkunft sowie die Heizkosten. Hierzu zählen beispielsweise auch die Nebenkosten, wie etwa die Kosten für Warmwasser. Ihre Stromkosten müssen Sie hingegen selbst entrichten, da diese bereits im Regelsatz berücksichtigt sind.
Für Alleinstehende beträgt dieser Betrag derzeit 563 Euro pro Monat. Von dieser Summe sind 8,48 % als Ausgleich für Energie und Wohninstandhaltung vorgesehen. Darunter fallen auch die Stromkosten mit einem Anteil von insgesamt 8,12 %, was einem Betrag von 45,72 Euro im Regelsatz entspricht. Bei Bedarfsgemeinschaften oder Familien mit Kindern ändert sich dieser Betrag je nach Regelsatz.
Eine weitere Bedingung ist, dass die Wohnkosten als angemessen und verhältnismäßig betrachtet werden. Darüber hinaus übernimmt das Jobcenter oftmals auch zusätzliche Kosten, wie zum Beispiel:
- die Grundsteuer
- die Gebäudeversicherung
- Aufwendungen für Instandhaltung und Reparaturen, die unaufschiebbar sind
- angemessene Schuldzinsen für Hypotheken
Was passiert, wenn das Wohneigentum noch nicht schuldenfrei ist? - Sind die Eigentumswohnung oder das Eigenheim noch nicht vollständig getilgt, werden vom Jobcenter lediglich die Schuldzinsen in angemessener Höhe übernommen. Die Tilgungsraten hingegen werden vom Jobcenter nicht übernommen, da dies zu einer Anhäufung von Vermögenswerten führen würde.
Wie groß darf das Wohneigentum beim Bezug von Bürgergeld sein?
Wenn Sie Wohneigentum besitzen und Bürgergeld beziehen möchten, müssen diverse Voraussetzungen erfüllt sein, damit Sie als anspruchsberechtigt gelten. So ist es beispielsweise von Bedeutung, dass es sich um selbst bewohntes Wohneigentum handelt und Sie somit tatsächlich in der Wohnung oder dem Haus wohnen. Vermieten Sie stattdessen ein Objekt, werden die Mieteinnahmen ganz normal als Einkommen betrachtet und vom Jobcenter angerechnet.
Des Weiteren gilt die Angemessenheit des Wohneigentums als Voraussetzung. Dies bezieht sich hauptsächlich auf die zur Verfügung stehende Wohnfläche und die Höhe der Unterkunftskosten. Bei einer Mietwohnung ist beispielsweise der örtliche Mietspiegel maßgeblich. Bei einer Eigentumswohnung oder einem Haus sind hingegen die Größe und die Anzahl der darin lebenden Personen ausschlaggebend.
Im Allgemeinen gilt, dass während der Karenzzeit von einem Jahr selbst bewohntes Wohneigentum bei der Berechnung des Vermögens unberücksichtigt bleibt. Die Größe spielt somit vorerst keine wesentliche Rolle und Sie können weiterhin ohne Probleme in Ihrem Haus oder Ihrer Wohnung wohnen bleiben.
Nach Ablauf der Karenzzeit ist das Jobcenter jedoch berechtigt, das Wohneigentum als Vermögen zu bewerten. Dies gilt jedoch nicht, sofern das Wohneigentum eine bestimmte Größe nicht überschreitet. Laut Arbeitsagentur liegt diese Grenze bei einer Eigentumswohnung bei 130 m² und bei einem Hausgrundstück bei 140 m². Dabei wird ausschließlich die nutzbare Wohnfläche berücksichtigt.
Diese Richtwerte gelten in der Regel für Haushalte mit bis zu 4 Personen. Leben mehr Personen in Ihrem Haushalt, gilt eine zusätzliche Wohnfläche von 20 m² pro weiterer Person als angemessen.
Was geschieht, wenn das Wohneigentum nicht angemessen ist?
Wenn Sie Bürgergeld beantragen, spielt das Wohneigentum zunächst keine Rolle. Innerhalb des ersten Jahres ist die Größe Ihrer Wohnung oder des Hauses irrelevant. Die Immobilie fällt somit unter das Schonvermögen und wird bei der Berechnung des Leistungsanspruchs nicht berücksichtigt.
Sobald die einjährige Karenzzeit abgelaufen ist oder bereits überschritten wurde, führt das Jobcenter jedoch eine Angemessenheitsprüfung durch. Wenn Ihr Wohneigentum die geltenden Grenzwerte übersteigt, führt dies in der Regel dazu, dass kein Anspruch auf Leistungen besteht. Viele stellen sich daher die Frage: "Muss ich meine Immobilie verkaufen, um Bürgergeld beziehen zu können?"
Grundsätzlich ist dies nicht zwingend erforderlich, jedoch nur, wenn sich eine andere Lösung finden lässt. Beispielsweise besteht die Möglichkeit, Teile der Immobilie zu vermieten. Zwar werden Mieteinnahmen ebenfalls angerechnet, gelten jedoch wie reguläres Einkommen, sodass bestimmte Freibeträge zur Anwendung kommen.
Wenn mehr als 4 Personen in der betreffenden Wohnung oder dem Haus leben, erhöht dies ebenfalls den Grenzwert. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass das Jobcenter auch größeres Wohneigentum als Schonvermögen anerkennt. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn die Anrechnung des Wohneigentums als Vermögen eine besondere Härte darstellen würde.
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Informationen zum Autor
Jan Frederik Strasmann absolvierte sein Studium an der Universität Bremen und sein Referendariat am Oberlandesgericht Celle. Seinen Master of Arts (LL. M.) erlangte er in Dublin. Im Jahr 2014 erhielt er seine Zulassung als Rechtsanwalt. Seine Schwerpunkte umfassen Themen wie Arbeitslosengeld, Bürgergeld und damit verbundene Aspekte.
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