Künstlersozialkasse Steuererklärung: Eintragung der Beiträge
Eintragung der Künstlersozialversicherungsbeiträge in der Einkommensteuererklärung
In der Einkommensteuererklärung werden die Sozialversicherungsbeiträge, einschliesslich der Beiträge zur Künstlersozialversicherung, deklariert. Doch wo genau findet man die entsprechenden Felder?
Was ist die Künstlersozialkasse (KSK)?
Selbstständige Künstlerinnen sollten sich in der Regel bei der Künstlersozialversicherung anmelden. Die Beiträge sind oft deutlich niedriger als bei privaten Versicherungen. Es handelt sich um eine gesetzliche Sozialversicherung, die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung abdeckt.
Die KSK verwaltet die Beiträge, ist aber keine Krankenkasse. Die Wahl der Krankenversicherung bleibt den Mitgliedern frei. Die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung werden direkt an die KSK geleistet.
Der Beitrag gliedert sich in zwei Bestandteile:
- Der Mitgliedsbeitrag.
- Der Staat stellt Zuschüsse bereit und finanziert einen weiteren Anteil.
Der Mitgliedsbeitrag wird direkt an die KSK überwiesen und orientiert sich am Einkommen (Gewinn) aus der künstlerischen Tätigkeit. Jährlich wird eine Schätzung des Einkommens für das kommende Jahr benötigt. Die KSK stellt Ihnen die erbrachten Beiträge jährlich in einem Bericht (Jahresabrechnung) sowie in einer Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 2b EStG zur Verfügung.
Bei der Steuererklärung müssen Sie den von Ihnen gezahlten Beitrag vom Gesamtbeitrag, inklusive des staatlichen Zuschusses, unterscheiden.
Die jährlichen Beiträge, die Sie aus den automatisierten Dokumenten (Jahresabrechnung und Bescheinigung) entnehmen, müssen Sie in der Anlage Vorsorgeaufwand erfassen.
Eintragung in der Anlage Vorsorgeaufwand (Einkommensteuererklärung):
Für die Einkommensteuererklärung 2021 sind die Angaben wie folgt zu vermerken:
Für die Einkommensteuererklärung 2020 sind die Angaben wie folgt zu vermerken:
Für die Einkommensteuererklärung 2019 gelten die folgenden Zeilen:
- Zeile 6: Rentenbeitrag (ohne staatl. Zuschuss)
- Zeile 16: Krankenbeitrag (ohne staatl. Zuschuss)
- Zeile 18: Pflegebeitrag (ohne staatl. Zuschuss)
- Zeile 6: Rentenbeitrag (ohne staatl. Zuschuss)
- Zeile 17: Krankenbeitrag (ohne staatl. Zuschuss)
- Zeile 19: Pflegebeitrag (ohne staatl. Zuschuss)
Überprüfen Sie unbedingt Ihren Steuerbescheid!
Manchmal stimmen die Beiträge im Steuerbescheid nicht überein. In solchen Fällen ist ein Einspruch beim Finanzamt nötig. Weitere Informationen dazu finden Sie in den bereitgestellten Dokumenten.
Hinweis: In einigen Fällen wurden staatliche Zuschüsse im Steuerbescheid fälschlicherweise abgezogen, wodurch der Vorsorgeaufwand auf Null reduziert wurde. In solchen Fällen ist ein Einspruch notwendig und Kopien des Einspruchs und des Bescheides an die KSK zu senden.
Umsatzsteuerfreiheit
Die Beiträge zur Künstlersozialversicherung gelten als reine Privatleistung und sind daher umsatzsteuerfrei. Buchhalterisch werden sie ebenfalls als Privatkosten behandelt und beeinflussen weder Gewinn, Verlust noch die Bilanz. Sie wirken sich jedoch auf das zu versteuernde Einkommen aus, da sie als Vorsorgeleistung gelten.
Aufbewahrungsfristen
Sorgfältige Aufbewahrung der Unterlagen zur Sozialversicherung ist über mindestens sechs Jahre erforderlich. Unterlagen aus 2010 können beispielsweise Anfang 2017 vernichtet werden. Weitere Informationen zu den Aufbewahrungsfristen finden Sie auf akademie.de.
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