Stundenlohn Minijob im öffentlichen Dienst
Hinweis: Wissenswertes zum Mindestlohn
Der Mindestlohn ist auch für Minijobs gültig. Eine Übersicht sowie die essentiellsten Bestimmungen finden Sie in der Broschüre Mindestlohn des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Die Broschüre existiert auch in anderen Sprachen.
Es existieren zwei Arten von Minijobs: Beim 556-Euro-Minijob darf das Arbeitsentgelt monatlich 556Euro nicht übersteigen. Die Anzahl der Stunden, die Minijobberinnen und Minijobber pro Monat arbeiten dürfen, errechnet sich aus dem Stundenlohn. Auch für Minijobs gilt der gesetzliche Mindestlohn.
Beim kurzfristigen Minijob darf der Arbeitseinsatz innerhalb eines Kalenderjahres 3 Monate oder insgesamt 70 Tage nicht überschreiten. Das monatliche Gehalt kann variieren. Zusätzliche Informationen zur kurzfristigen Beschäftigung erhalten Sie auf der Webseite der Minijob-Zentrale: Die kurzfristige Beschäftigung.
Rechtlicher Text: Rechtsgrundlage für Minijobs bildet das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV).
Nachteile im Vergleich zu sozialversicherungspflichtiger Anstellung
Wer einen Minijob ausführt, muss keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung leisten. Darin besteht ein wesentlicher Nachteil des Minijobs: Minijobberinnen und Minijobber erwerben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Weitere negative Aspekte ergeben sich bei den Sozialversicherungen sowie häufig im Arbeitsrecht.
Geringfügiger Rentenanspruch
In der Rentenversicherung sind Minijobberinnen und Minijobber pflichtversichert. Wer einen entsprechenden Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung einreicht, kann sich von dieser Pflichtversicherung befreien lassen.
Wer dauerhaft als einzige Erwerbstätigkeit einen Minijob ausübt, hat im Alter nur einen sehr geringen Rentenanspruch, da der Pflichtbeitrag angesichts der begrenzten Arbeitszeit sehr niedrig ist. Wer ausschließlich in Minijobs gearbeitet hat und dabei von der Rentenversicherung befreit war, hat am Ende seines Erwerbslebens überhaupt keine Rentenansprüche. In vielen Fällen bedeutet dies: Minijobberinnen und Minijobber haben ein hohes Risiko für Altersarmut.
Kranken- und Pflegeversicherung
Der Arbeitgeber führt bei Minijobs zwar pauschal Beiträge zur Sozialversicherung ab, dennoch sind Minijobberinnen und Minijobber damit nicht automatisch kranken- und pflegeversichert. Erst ab einem Einkommen von über 556 Euro zahlen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Kranken- und Pflegeversicherung ein und erlangen somit den Versicherungsschutz.
Bis zu 556 Euro monatlichem Verdienst müssen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer also anderweitig krankenversichern. Dafür gibt es folgende Optionen:
- Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
- Beitragsfreie Familienversicherung
- Freiwillige Krankenversicherung (gesetzlich oder privat)
Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld oder Bürgergeld, welche einen Minijob ausüben, übernehmen die Arbeitsagenturen respektive Jobcenter die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Dies gilt, solange ein Leistungsanspruch besteht.
Informationen zum Thema Minijob finden Sie auch auf der Online-Präsenz des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) im Abschnitt „Geringfügige Beschäftigung'.