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Visum Voraussetzungen für Österreich

Visum C oder Visum D

Basierend auf Ihrer Auswahl "Drittstaaten | Student/in mit Zulassungsbescheid | Aufenthalt bis max. 6 Monate" resultieren folgende Informationen:

Studierende haben die Möglichkeit für Aufenthalte bis zu sechs Monaten bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde in ihrem Heimatland gebührenfrei ein Visum C (für Aufenthalte bis zu 90 Tagen) bzw. ein Visum D (für Aufenthalte von 91 Tagen bis maximal 6 Monate) zu beantragen.

Wenn ein Aufenthalt von weniger als 90 Tagen beziehungsweise drei Monaten geplant ist, kann bei Vorliegen einer Berechtigung eine visumfreie Einreise erfolgen.

Bedingungen für die Erteilung

Ein Visum C erlaubt im Grunde genommen die Einreise und den Aufenthalt in sämtlichen Schengenstaaten für eine Gesamtverweilzeit von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen, sofern die generellen Einreisebedingungen erfüllt sind.

Ein Visum D berechtigt zur Einreise und zum Aufenthalt in Österreich und kann für eine Aufenthaltsdauer von 91 Tagen bis zu sechs Monaten gewährt werden. Inhaberinnen/Inhaber eines Visums D genießen prinzipiell Freizügigkeit in das Gebiet der übrigen Schengenstaaten für bis zu 90 Tage, sofern die allgemeinen Einreisevoraussetzungen erfüllt sind.

Das Visum ist vor der Einreise nach Österreich persönlich bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat mit Visabefugnis) im Heimatland zu beantragen. Es wird von dieser Behörde selbst ausgestellt.

Sämtliche für eine Antragstellung benötigten Dokumente finden sich in der Checkliste.

Falls sich Studierende bereits mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Schengenstaates im Schengenraum aufhalten, kann ein Visum für eine Einreise nach Österreich ausschließlich bei den österreichischen Vertretungsbehörden in Bratislava, Ljubljana oder München beantragt werden.

Ein Visumsantrag kann frühstens sechs Monate vor dem avisierten Reisetermin gestellt werden und sollte keinesfalls später als 15 Kalendertage vor dem geplanten Aufenthalt bei der zuständigen Vertretungsbehörde eingebracht werden.

Die Bearbeitungszeiten können je nach Region oder Jahreszeit (beispielsweise aufgrund hoher Nachfrage) variieren. Als Orientierung wird empfohlen, das Visum mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Einreise zu beantragen.

Wichtige Information für US-amerikanische und kanadische Austauschstudierende/Fulbright Stipendiat/innen

Versicherung

Für die Einreise nach Österreich mit einem Visum (bzw. für die gesamte Aufenthaltsdauer) muss grundsätzlich eine Reisekrankenversicherung abgeschlossen werden. 
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Gültigkeitsbereich Österreich umfasst und ausreichender Schutz für verschiedene Krankheitsfälle (Deckungssumme deutlich über 30.000 Euro, mit Garantie der Übernahme etwaiger Berge- und Rückführungskosten und Kosten für die Behandlung der Erkrankung an COVID-19) gegeben ist.

Gültigkeitsdauer

siehe Voraussetzungen für die Erteilung

Erwerbstätigkeit

Die Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit ist während des visumfreien Aufenthalts beziehungsweise eines Aufenthalts im Rahmen des oben dargestellten Visums C oder D nicht gestattet.
Für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist stets ein spezielles Visum erforderlich (Visum C oder D mit dem Zusatz "Erwerb"). Dies gilt auch für eine unentgeltliche Beschäftigung (z.B. Volontariat, Praktikum).

Für die Aufnahme der Erwerbstätigkeit kann eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Anzeigebestätigung erforderlich sein, welche vom Arbeitgeber beim AMS (Arbeitsmarktservice) zu beantragen ist.

Verlängerung und Umstiegsmöglichkeiten

Ein Visum kann in Österreich grundsätzlich weder beantragt noch verlängert werden. Mit Ablauf des Visums muss - sofern kein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde - daher eine Ausreise aus dem Schengenraum erfolgen.

Unter Umständen besteht die Berechtigung, bei der zuständigen Aufenthaltsbehördein Österreich einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel zu stellen (beispielsweise für eine "Aufenthaltsbewilligung - Student").

In allen Fällen ist jedoch zu beachten, dass die Beantragung eines Aufenthaltstitels kein Aufenthaltsrecht über die Dauer des im Visum erlaubten Aufenthalts hinaus gewährt.

Familienangehörige

Familienangehörige können bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat mit Visabefugnis) imHeimatland ein Visum C oder D beantragen.

Sind Familienangehörige aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit zur visumfreien Einreise berechtigt, dürfen sie sich für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten beziehungsweise 90 Tagen innerhalb von sechs Monaten beziehungsweise 180 Tagen (japanische Staatsangehörige bis zu sechs Monate) visumfrei in Österreich aufhalten. Eine Erwerbstätigkeit in Österreich ist während dieses Aufenthalts grundsätzlich nicht gestattet.

Sonstige Hinweise

Innerhalb von drei Werktagennach der Einreise nach Österreich müssen Sie sich bei der Meldebehörde an Ihrem Wohnort anmelden.
Eine Anmeldung bei der Meldebehörde ist nicht notwendig, wenn Sie in einem Beherbergungsbetrieb (z.B. Hotel, Pension, Campingplatz, Privatzimmer, AirBnB) nicht länger als zwei Monate Unterkunft nehmen.

Checkliste

Die folgenden Unterlagen sind in Kopie dem eigenhändig unterfertigten Antragsformular beizufügen undimOriginal zusätzlich vorzulegen:

  • Visum C
  • Visum D
  • Gültiges Reisedokument, welches nach Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Schengenstaaten noch mindestens drei Monate gültig ist; das Reisedokument muss mindestens zwei Seiten aufweisen und innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein
  • Passfoto gemäß ICAO-Kriterien (in Farbe, Größe 3,5 x 4,5 cm);
  • Zulassungsbescheid/Aufnahmebestätigung der österreichischen Hochschule
  • Ausreichende Unterhaltsmittel müssen für die geplante Aufenthaltsdauer nachgewiesen werden und sich auf einem Sparbuch oder Bankkonto befinden, welches auf den Namen der antragstellenden Person lautet und auf welches von Österreich aus zugegriffen werden kann.
    Alternativ können die benötigten Mittel auch mittels Verpflichtungserklärung (bzw. Elektronische Verpflichtungserklärung [EVE]) einer in Österreich lebenden juristischen oder natürlichen Person, Traveller Cheques oder eine Stipendienbestätigung nachgewiesen werden.
  • Die Herkunft der vorgelegten Unterhaltsmittel sollte auf Nachfrage nachvollziehbar gemacht werden können (ev. auch mit entsprechenden Nachweisen).
  • Unterkunftsnachweis (Anmeldung in einem Studierendenheim oder Bestätigung über Unterkunft, Wohnrechtsvereinbarung )
  • Vorlage einer für die geplante Aufenthaltsdauer abgeschlossenen Reisekrankenversicherung (Deckungssumme mindestens 30.000 Euro mit Garantie der Übernahme etwaiger Berge- und Rückführungskosten, gültig für den gesamten Schengenraum und Kosten für die Behandlung der Erkrankung an COVID-19)
  • Flug-, Bus- oder Bahnreservierung
  • Nachweis der familiären und/oder wirtschaftlichen Bindung im Heimatland (z.B. Beschäftigungsnachweis, Studiennachweis, Ehegatt/innen, Kinder u.ä.)