Verpflichtende Impfungen für Fachkräfte des Gesundheitswesens
Immunisierungspflicht im Gesundheitssektor: Empfohlene und obligatorische Schutzimpfungen für Angestellte
19.12.2022 | T. Reddel - Online-Redaktionsteam, Forum Verlag Herkert GmbH
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Im medizinischen Sektor tätige Personen sind spezifischen Verpflichtungen zur Immunisierung unterworfen, welche den Schutz vor bestimmten viralen Erregern, Infektionskrankheiten und Vergleichbarem zum Ziel haben. Bis zum Jahresende 2022 war beispielsweise auch eine spezifische Corona-Impfpflicht für den Gesundheitsbereich Bestandteil dieser Vorgaben. Diese spezifische Vorschrift verliert jedoch ihre Gültigkeit mit dem Ablauf des aktuellen Jahres. Gleichwohl bleiben andere verpflichtende Schutzimpfungen bestehen, die von den Angestellten mittels entsprechender Nachweise zu belegen sind. Im Anschluss folgt eine detaillierte Übersicht.
Welche Immunisierungen sind im medizinischen Sektor obligatorisch?
Die Ständige Impfkommission (STIKO) spricht Empfehlungen aus und verlangt spezielle Schutzimpfungen für den medizinischen Bereich. Ziel ist es dabei, dass nicht nur die zu versorgenden Patienten, sondern ebenso die Betreuungskräfte selbst einen umfassenden Schutz erfahren. In diesem Zusammenhang erstellt das Robert Koch Institut (RKI) eine umfassende Risikobewertung, welche das Ausmaß des Ansteckungsrisikos zwischen Patientenschaft und Personal aufzeigt. Dies ermöglicht die Ableitung von Erkenntnissen darüber, welche präventiven Immunisierungen im jeweiligen beruflichen Umfeld als unerlässlich gelten.
Zusätzlich zu den generell angeratenen Präventivimpfungen wird von Beschäftigten im medizinischen Sektor erwartet, die nachstehenden Immunisierungen vorzuweisen:
Obligatorische Immunisierungen | Ratsame Schutzimpfungen |
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Darüber hinaus spricht die STIKO für Personal im Gesundheitswesen eine Immunisierung gegen Hepatitis B aus. Dies ist von besonderer Relevanz für jene Mitarbeitenden, die wiederholt in Berührung mit Körperflüssigkeiten von Patienten treten. Sollte die Immunisierung nicht bereits im Säuglings- oder Kleinkindalter erfolgt sein, ist sie spätestens vor Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit im Gesundheitsbereich zu verabreichen.
Seit Beginn der Corona-Pandemie rückte die Notwendigkeit einer verpflichtenden Immunisierung gegen COVID-19 wiederholt in den Mittelpunkt politischer Erörterungen. Schließlich veranlasste die Bundesregierung die Einführung einer derartigen obligatorischen Impfung für den gesamten Gesundheitssektor.
COVID-19-Impfnachweispflicht: Häufig gestellte Fragen zu aktuellen Bestimmungen
Zur weiteren Eindämmung der COVID-19-Pandemie war in der Zeitspanne vom 16.03.2022 bis 31.12.2022 eine obligatorische Impfvorschrift für sämtliche Beschäftigte des Gesundheitssektors in Kraft. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind allerdings Personen, denen eine Immunisierung aus ärztlichen Gründen nicht möglich ist. Sie sind jedoch gehalten, ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das diesen Sachverhalt bestätigt.
Im nachstehenden Abschnitt werden die wesentlichsten Anfragen bezüglich der kürzlich eingeführten Immunisierungspflicht geklärt.
Wen betrifft die Impfnachweispflicht?
Die Regelung zur Immunisierungspflicht erstreckt sich auf Arbeitgeber sowie deren Angestellte in den nachfolgend aufgeführten Institutionen:
- Kliniken
- Ambulante Tageskliniken
- Medizinische und zahnmedizinische Praxen
- Ambulante Operationszentren
- Präventions- oder Reha-Einrichtungen
- Dialysezentren
- Geburtshilfliche Einrichtungen
- Vergleichbare Stätten der Behandlung und Versorgung
- Praxen weiterer humanmedizinischer Heilberufe
- Institutionen des öffentlichen Gesundheitswesens, die medizinische Untersuchungen, präventive Maßnahmen oder ambulante Behandlungen anbieten
- Notfalldienste
- Zentren für Sozialpädiatrie
- Medizinische Therapiezentren für erwachsene Menschen mit intellektuellen oder schweren multiplen Beeinträchtigungen
- Stationäre und teilstationäre Pflegeeinrichtungen für Senioren, Menschen mit Behinderung oder pflegebedürftige Personen
- Mobile Pflegedienste und andere Anbieter vergleichbarer Leistungen im außerklinischen Sektor
Zusätzlich umfasst dies freiwillige Helfer in diesen Sektoren sowie Facility-Manager und externe Auftragnehmer, zum Beispiel Personen aus dem Friseurgewerbe. Es ist ihnen untersagt, die vorgenannten Institutionen ohne einen entsprechenden Nachweis zu betreten. Des Weiteren sind arbeitsrechtliche Konsequenzen zu erwarten.
Folgen bei fehlender Immunisierung
Sollten betroffene Personen bis Mitte März keinen Nachweis erbringen können, dass sie gegen COVID-19 immunisiert oder vollständig genesen sind und auch kein gültiges Attest vorliegt, so resultiert daraus ein Beschäftigungsverbot. Dieses Verbot wird ebenfalls wirksam, sofern Bedenken hinsichtlich der Authentizität des Immunisierungs- oder Genesungsnachweises aufkommen.
In beiden zuvor genannten Situationen wird die Meldepflicht gemäß IfSG für die Leitung der Einrichtung aktiv, was bedeutet, dass sie zuerst die zuständige Gesundheitsbehörde unterrichten muss. Die Behörde trifft anschließend die Entscheidung darüber, welche Strafen der betreffenden Arbeitskraft auferlegt werden. Denkbar sind hierbei Geldstrafen, Verlust des Entgelts oder ein umfassendes Beschäftigungs- beziehungsweise Betreuungsverbot.
Bislang ist noch ungewiss, ob einer beschäftigten Person eine Lohnfortzahlung gewährt wird oder sie vom Dienst suspendiert wird, falls ab dem 15.03.2022 kein Nachweis vorliegt und das Gesundheitsamt die konkreten Sanktionen erst noch festlegen muss. Bezüglich dieses Zeitraums enthält das IfSG bislang keine spezifischen Angaben.
Personen, die ab dem 16.03.2022 keinen rechtskräftigen Beleg vorweisen können, dürfen nicht mit einer Weiterzahlung ihres Entgelts kalkulieren. Gegebenenfalls sind auch Geldstrafen ohne ein vollständiges Beschäftigungsverbot zu erwarten, bis ein adäquater Nachweis erbracht wird. (Bild: © Stockfotos-MG - stock.adobe.com) |
Beendigung der institutionsbezogenen Immunisierungspflicht
Die obligatorische Impfung gegen Corona im Sektor Gesundheit wird erwartungsgemäß zum 01.01.2023 beendet. Bis zu diesem Zeitpunkt ist noch die Bestimmung des § 20a IfSG gültig, welche jedoch, nach Informationen des ARD-Hauptstadtstudios aus Kreisen des Bundesgesundheitsministeriums, keine Verlängerung erfahren soll.
Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) führte als Argument für diese Maßnahme an, dass die Immunisierung aufgrund der neuen Virusvariante BQ.1.1. einen verminderten Schutz vor der Übertragung des Virus bietet. Somit entfalle eine wesentliche Argumentation für die obligatorische Immunisierung für Fachkräfte im Gesundheitswesen, wie Lauterbach betonte.
Besteht eine Verpflichtung zur Auffrischungsimpfung?
Die sogenannte „Booster-Impfung', auch als Auffrischungs-Immunisierung bekannt, ist, wenn auch lediglich mittelbar, gleichfalls ein Element der Corona-Immunisierungspflicht: Sämtliche Angestellte haben die Verpflichtung, ihren rechtsgültigen Beleg der Immunität, welchen sie ab Mitte März benötigen, spätestens nach einem halben Jahr aktualisieren zu lassen. Eine weitere Immunisierung wird sodann unerlässlich, und der durch Genesung erworbene Virenschutz wird ebenso nur für diesen Zeitraum als Alternative anerkannt. Um selbst nach dem Verfallsdatum ihres aktuellen Zertifikats einen gültigen Immunisierungsnachweis zu führen, ist es für die Beschäftigten im Rahmen der Impfpflicht erforderlich, eine „Booster-Impfung' zu erhalten. Lediglich auf diesem Wege vermeiden sie potenzielle Strafmaßnahmen.
Die obligatorische Immunisierung gegen Corona innerhalb des Gesundheitssektors birgt jedoch auch zusätzliche Herausforderungen für die Institutionen selbst.
Modifizierte Bestimmungen für Institutionen und Dienstgeber
Dienstgeber im Gesundheitssektor sind verpflichtet, darauf zu achten, den Immunisierungsstatus gemäß den Datenschutzvorschriften zu erfassen. Ferner ist es für sie unerlässlich zu wissen, welche Bestimmungen bezüglich der Weiterzahlung des Entgelts Anwendung finden, wenn eine angestellte Person weder immunisiert noch genesen ist. Sollte eine Einrichtungsführung es unterlassen, die zuständige Gesundheitsbehörde darüber zu informieren, dass ein oder eine Angestellte weder geimpft noch genesen ist, so sind auch für die Institution Geldstrafen zu erwarten.
Vorschläge für Produkte
Staatliche Instanzen führen turnusmäßig Überprüfungen durch, welche unter anderem den Datenschutz und das Hygienemanagement sowie den sachgemäßen Umgang mit Medizinprodukten innerhalb der Einrichtung überprüfen. Um für diese Inspektionen gerüstet zu sein, existiert die Sammlung von Formularen „Gut vorbereitet auf behördliche Kontrollen im Gesundheitswesen'. Sie beinhaltet praxisorientierte Arbeitsmittel, mittels derer sich die Institutionen zügig und problemlos auf Überprüfungen vorbereiten lassen.
Zur Sensibilisierung des eigenen Personals für das Thema Datenschutz dienen die bereits erstellten Schulungsvideos der PRAXIS-DVD „Datenschutz und IT-Sicherheit im Gesundheitswesen'. Hierdurch sparen Dienstgeber die benötigte Zeit, ihre Angestellten eigenständig über datenschutzrechtliche Basisaspekte aufzuklären.
Quellen: „Merkblatt Corona-Impfpflicht im Gesundheitswesen', mdr.de, bundesgesundheitsministerium.de, rki.de
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