Einladungsantrag für ein Visum
Elektronische Verpflichtungserklärung - Einladung durch Privatpersonen
Für ausländische Personen, die ein Visum benötigen und nicht über ausreichende und nachweisbare finanzielle Mittel für ihren geplanten Aufenthalt in Österreich verfügen, kann ein Visum dennoch gewährt werden, sofern eine Verpflichtungserklärung einer Person (Einlader/Einladungsgeber) mit Hauptwohnsitz in Österreich die Deckung aller Kosten gewährleistet.
Private Einlader/innen können sich direkt an die zuständige Landespolizeidirektion für ihren Hauptwohnsitz wenden, um dort eine kostenlose Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) abzugeben.
Die EVE ist nur bei der zuständigen Behörde verfügbar und kann somit nur vor Ort von der Behörde ausgefüllt werden.
Der/Die Einlader/in verpflichtet sich, alle Kosten zu übernehmen, die durch den Aufenthalt des Visumsbewerbers/der Visumsbewerberin, auch über den Zeitraum der Einladung hinaus, für öffentliche Stellen entstehen könnten.
Die Bonität des/der Einladenden muss bei der Abgabe der EVE belegt werden.
Private Einlader/innen müssen folgende Dokumente vorlegen:
- Identitätskarte (für Nicht-Österreichische Staatsbürger auch ein Nachweis über die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts)
- Meldebescheinigung
- Mietvertrag oder Grundbuchauszug bei Eigentum (maximal 3 Monate alt)
- geeignete Einkommensnachweise (z.B. Lohn- und Gehaltsabrechnungen der letzten 3 Monate, Einkommensteuerbescheid, Einkommensteuererklärung, Schreiben eines Steuerberaters/einer Steuerberaterin über monatliche Einnahmen (Selbstständigkeit), Kontoauszüge der letzten 3 Monate, Belege über sonstige regelmäßige Einnahmen und Ausgaben oder Zahlungsverpflichtungen (z.B. Zusatzpension, Nachweis über bestehende Sorgepflichten, Kredite)
- Sparguthaben (falls vorhanden)
- Kopie der Personaldaten des Reisepasses des/der eingeladenen Person (ohne Vorlage des Originals)
- Vollständige Adresse des/der eingeladenen Person im Ausland, um die korrekte Schreibweise des Namens und Geburtsdatums im "Vertrag" korrekt zu erfassen.
- Bei berechtigten Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der Einkommensunterlagen kann die Behörde den Auszug eines Kreditschutzverbandes (z.B. AKV, Creditreform, KSV) anfordern.
Nach der Abgabe der EVE erhält der/die Einlader/in eine ID-Nummer, die an den/die Visumsbewerber/in weitergegeben wird. Dieser/Diese kann frühestens 48 Stunden nach Abgabe der EVE den Antrag bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland stellen und die ID-Nummer nennen, unter der die Behörde die EVE abrufen kann.
Ist Österreich in einem Staat nicht durch eine eigene Vertretung vertreten, kann eine Abgabe der EVE prinzipiell nicht erfolgen. Es wird empfohlen, sich bezüglich der Möglichkeit mit der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde in Verbindung zu setzen.
Vor der Abgabe der EVE wird ein Merkblätter ausgehändigt, das sorgfältig gelesen werden soll.
Die Erteilung eines Visums garantiert keine Einreise nach Österreich. Gründe, die zu einer Ablehnung führen können, können beim Grenzübertritt zu einer Rückweisung und somit Annullierung des Visums und der Verweigerung der Einreise führen.