Finanzamtbelege aufbewahren
Sortieren Sie alles ab, was Ihre eigene Rente angeht - oftmals sind dies Dokumente, die auf den ersten Blick gar nichts mit der Rente zu tun haben: Dazu zählen Nachweise über die Berufsausbildung, über den Bezug von Sozialleistungen und über die zurückgelegten Versicherungszeiten. Das bedeutet: Sie sollten Ihren Ausbildungs- und Berufsweg so lückenlos wie möglich aufzeigen können. Für den Fall, dass die Rentenversicherung nicht alle Daten von Ihnen gespeichert hat, sind Sie somit auf der sicheren Seite.
Was ist mit Versicherungspolicen?
Auch Versicherungspolicen dürfen vorerst nicht im Papiermüll landen. Unabhängig davon, ob es sich um die Hausrat- oder die Lebensversicherung handelt, empfiehlt es sich, diese Unterlagen grundsätzlich für die Dauer des Vertrags aufzubewahren. Die allgemeine Regel lautet: Solange der Versicherungsschutz besteht, dürfen die Dokumente nicht in den Schredder. Rentenversicherungen nehmen hierbei eine Sonderstellung ein: Den Versicherungsschein sollten Sie über die Ansparphase hinaus abheften.
Welche Richtlinien gibt es bei Kontoauszügen?
Eine gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungspflicht von Kontoauszügen für Privatpersonen gibt es nur in wenigen Sonderfällen. Aber: Kontoauszüge können als Beleg für viele andere Zahlungen wie Miete oder Handwerkerrechnungen dienen. Ihre Kontoauszüge sollten Sie für vier Jahre aufbewahren.
Eine der angesprochenen Ausnahmen sind Gutverdiener/innen, die Einkünfte von über 500.000 Euro jährlich haben. Für sie gilt eine Aufbewahrungsfrist der Kontoauszüge von sechs Jahren.
Wie verhält es sich mit Handwerkerrechnungen?
Als Mieter/in oder Hausbesitzer/in müssen Sie Rechnungen von Handwerkern oder anderen Dienstleistern zwei Jahre lang aufbewahren. Wie bei den Kontoauszügen empfehlen Experten und Expertinnen aber auch hier eine Aufbewahrungszeit von vier Jahren. Die Frist beginnt dabei jeweils mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Zahlung getätigt wurde.
Muss ich auch Unterlagen vom Erwerb der eigenen Immobilie sichern?
Auf jeden Fall! Solange Sie die Immobilie nicht veräußert haben, sollten Sie den Notarvertrag sowie die Kosten rund um den Kaufvertrag (Notargebühren, Eintragungsgebühren beim Amtsgericht, Maklerkosten, Bescheid über die Grunderwerbsteuer) aufbewahren.
Auch unsere VLH-Berater/innen benötigen diese Unterlagen oft für die Erstellung der Steuererklärung, beispielsweise wenn eine Immobilie nach langer privater Nutzung vermietet wird. Dies gilt ebenso für das geerbte Elternhaus.