Bea brak störung
beA-Störung beim Gericht - kein Fax nötig, um Frist einzuhalten
Das Oberlandesgericht Celle hat präzisiert, dass technische Ausfälle im Verantwortungsbereich der Justiz einen Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen können. Anwältinnen und Anwälte, die dadurch daran gehindert werden, rechtzeitig Schriftsätze zu übermitteln, müssen in einem solchen Fall keine alternativen Übermittlungsarten wie Fax in Erwägung ziehen (Beschl. v. 03.06.2025, Az. 14 U 226/24).
Im anhängigen Berufungsverfahren versuchte der Prozessbevollmächtigte in den späten Abendstunden des Fristablaufs mehrmals erfolglos, die Berufungsbegründung über das beA an das OLG Celle zu übermitteln. Die Ursache war eine technische Störung des niedersächsischen Justiz-Intermediärs, die bis zum Folgetag anhielt. Trotz insgesamt fünf Versuche gelang die Zustellung nicht. Eine Ersatzeinreichung per Fax unternahm der Anwalt nicht, da die einzureichenden Schriftsätze einen Umfang von 75 beziehungsweise 112 Seiten aufwiesen und eine rechtzeitige Übermittlung in der verbleibenden Zeit technisch unmöglich war. Erst am Folgetag wurde die Störung auf den gängigen Online-Portalen bemerkt.
Keine Ersatzeinreichung per Fax erforderlich
Das OLG Celle gewährte der Klägerin nun die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da ihr Anwalt ohne eigenes Verschulden daran gehindert war, die Berufungsbegründung fristgerecht einzureichen.
Nach Auffassung des Senats stellte die festgestellte Störung des Justizintermediärs am Fristablaufabend eine dem Gericht zurechenbare technische Unterbrechung des Zugangs im Sinne des § 130d Absatz 1 ZPO dar. Die elektronische Übermittlung war aufgrund der IT-Störung objektiv unmöglich.
Obwohl gemäß § 130d Absatz 2 ZPO Schriftsätze nach allgemeinen Vorschriften, wie z.B. per Fax, eingereicht werden könnten, begründete dies keine Pflicht zur alternativen Einreichung, sofern die technische Störung nicht dem Einflussbereich der Partei zuzuordnen war.
Ob eine Ersatzeinreichung möglich, zumutbar und somit geboten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und dem Verschulden der Partei gemäß § 233 ZPO ab. Angesichts des im Grundgesetz verankerten Rechts auf effektiven Rechtsschutz sollten die Anforderungen an Anwältinnen und Anwälte zur Fristwahrung nicht übertrieben werden. In diesem Fall war eine frühzeitige Ersatzeinreichung weder zumutbar noch geboten - insbesondere, da die Störung nicht offiziell gemeldet wurde. Vielmehr durfte der Anwalt auf weitere Versuche über das beA vertrauen und darauf hoffen, dass die Störung vor Mitternacht behoben werden würde.