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Entschädigung für Bahnverspätungen

Ob Barcelona, Rom, Brüssel oder Paris - europaweit oder innerhalb Deutschlands, wenn Sie mit der Eisenbahn reisen: Dank europäischer Regelungen besitzen Sie Rechte bei Zugausfällen, erheblichen Verspätungen oder wenn Ihr aufgegebenes Gepäck beschädigt wird oder gar verloren geht. 

Wir beleuchten Ihre Ansprüche und wie Sie diese effektiv durchsetzen können.

Gemäß der europäischen Verordnung über die Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr können Sie bei einem Zugausfall eine Rückerstattung fordern. Konkret bedeutet dies, dass Sie den ursprünglichen Fahrpreis zurückerhalten, falls eine alternative Verbindung Sie später als 60 Minuten nach dem geplanten Ziel erreichen würde.

  • Die paneuropäische Eisenbahnfahrgastrechtverordnung (EU) 2021/782 ist seit dem siebten Juni 2023 in Kraft.
  • Die Fahrgastrechte im Bahnverkehr sind in allen EU-Mitgliedsstaaten sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen gültig. Diese Bestimmungen gelten sowohl für den Fernverkehr als auch für den Nahverkehr. 
  • Bei Zugausfällen und erheblichen Verspätungen haben Sie Anspruch auf eine Erstattung.
  • Nutzen Sie das Formular für Fahrgastrechte im Falle von Unregelmäßigkeiten bei der Deutschen Bahn.
  • Sollte Ihr aufgegebenes Gepäck abhandenkommen, ist das verantwortliche Eisenbahnunternehmen haftbar.

Dank europäischer Gesetzgebung genießen Sie bei Bahnverspätungen weitreichende Rechte. Diese greifen nicht nur bei grenzüberschreitenden Fahrten innerhalb der EU, sondern auch bei Reisen innerhalb Deutschlands.

Trifft Ihr Zug verspätet mit 60 bis 119 Minuten am Bestimmungsort ein, steht Ihnen bei einer einfachen Fahrt (nur Hin- oder Rückweg) eine Erstattung von 25 Prozent des Fahrtpreises zu. Ab einer Verspätung von 120 Minuten erhöht sich dieser Anspruch auf 50 Prozent.

Falls Sie ein Hin- und Rückfahrticket erworben haben, wird die Bahn für die Berechnung der Entschädigung die Hälfte des Gesamtpreises als Basis heranziehen. Beispiel: Ein Bahnticket für Hin- und Rückfahrt kostet 150 Euro. Je nach Dauer der Verspätung wird dann die Erstattung auf Basis von 75 Euro berechnet, mit 25 oder 50 Prozent.

Das Eisenbahnunternehmen ist von der Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung befreit, sofern die Verspätung auf folgende Ursachen zurückzuführen ist: Höhere Gewalt (wie beispielsweise extreme Witterungsbedingungen); Eigenverschulden des Reisenden, oder Handlungen Dritter (beispielsweise das Betreten der Gleise durch Unbefugte oder Sabotageakte). 

Allerdings kann sich das Eisenbahnunternehmen nur dann auf diese Ausnahmen berufen, wenn das eintretende Ereignis trotz aller angewandten Vorsichtsmaßnahmen nicht abwendbar war. 

Wichtiger Hinweis: Streiks des Bahnpersonals fallen nicht unter den Geltungsbereich der höheren Gewalt.

Achtung
Folgeschäden, die durch die Verspätung entstehen, wie zum Beispiel ein verpasster Anschlussflug oder eine stornierte Hotelbuchung, werden nicht erstattet.

  • Kostenlose Verpflegung und Getränke
    Bei einer Verspätung, die über 60 Minuten hinausgeht, ist das Eisenbahnunternehmen verpflichtet, Ihnen Speisen und Getränke anzubieten (sofern diese im Zug oder im Bahnhof verfügbar sind oder auf angemessene Weise bereitgestellt werden können).
  • Gratis Umbuchung
    Sie haben die Option, auf einen nachfolgenden Zug umgebucht zu werden. Dies ist auch dann möglich, wenn Ihre Reise noch nicht begonnen hat, die Verzögerung jedoch bereits absehbar ist.

    Das Bahnunternehmen hat zudem die Befugnis, Sie auf einen Zug eines anderen Verkehrsunternehmens umzuleiten. Diese Umbuchung ist für Sie kostenfrei.

    Alternativ können Sie die Fortsetzung Ihrer Reise eigenständig organisieren und die entstandenen Kosten dem Bahnunternehmen in Rechnung stellen. Dies ist jedoch nur gestattet, wenn das Bahnunternehmen hierfür seine Zustimmung erteilt hat, oder wenn Ihnen seitens des Bahnunternehmens innerhalb von 100 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit keine Umbuchung auf einen anderen Zug oder ein alternatives Verkehrsmittel angeboten wurde. In einem solchen Fall können Sie Ihre Fahrt auch mit einem Bus fortsetzen.

  • Entschädigung bei Umbuchung und Verspätung 
    Sollte der Zug, auf den Sie umgebucht wurden, mit einer Verzögerung von 60 bis 119 Minuten am Zielbahnhof eintreffen, können Sie eine Entschädigung in Höhe von 25 Prozent des Fahrpreises beanspruchen. Ab einer Verspätung von 120 Minuten erhöht sich dieser Anspruch auf 50 Prozent.
     

    Das Eisenbahnunternehmen muss keine Entschädigung leisten, wenn die Verspätung auf folgenden Ursachen beruht: Höhere Gewalt (wie etwa extreme Wetterbedingungen); Verschulden des Fahrgasts, Handlungen Dritter (wenn beispielsweise Personen die Gleisanlagen betreten oder Sabotageakte verübt werden). 

    Das Eisenbahnunternehmen kann sich jedoch nur auf diese Ausnahmen berufen, wenn das Ereignis trotz aller ergriffenen Sorgfaltsmaßnahmen nicht vermeidbar war. 

    Gut zu wissen: Streiks des Bahnpersonals zählen nicht zum Tatbestand der höheren Gewalt.

  • Wenn die Reise ihren Zweck verfehlt: Rückerstattung des Fahrpreises
    Sollte es Ihnen aufgrund der Verspätung nicht mehr möglich sein, Ihre Reise anzutreten, beispielsweise weil Sie einen wichtigen Termin versäumen, haben Sie das Recht, den vollständigen Fahrpreis von der Bahn zurückzufordern. Dies gilt auch, wenn Sie die Reise noch nicht angetreten haben, die Verspätung jedoch bereits absehbar ist.

  • Bei Reiseabbruch: Erstattung für den nicht zurückgelegten Streckenabschnitt
    Wenn Sie Ihre Reise aufgrund der Verspätung nicht fortsetzen möchten, können Sie die Bahnreise abbrechen und sich kostenfrei zum Ausgangsbahnhof zurückbringen lassen. Ihnen steht dann eine Erstattung für den nicht genutzten Streckenabschnitt zu.
  • Wenn die Weiterreise unmöglich wird: Hotelübernachtung zu Lasten der Bahn
    Sofern Sie aufgrund der Verspätung keine Möglichkeit mehr haben, Ihre Reise fortzusetzen, ist die Bahn verpflichtet, Ihnen eine Hotelübernachtung sowie die An- und Abreise zum Hotel zu finanzieren, sofern dies seitens des Bahnunternehmens logistisch realisierbar ist.

    Sollte die Verspätung durch höhere Gewalt oder das Verhalten Dritter verursacht worden sein und eine Hotelunterbringung unumgänglich werden, kann die Bahn diese auf maximal drei Nächte beschränken.

  • Kostenfreie Umbuchung
    Sie haben die Option, sich von der Bahngesellschaft auf einen späteren Zug umbuchen zu lassen. 

    Das Eisenbahnunternehmen ist ebenso berechtigt, Sie auf einen Zug eines anderen Bahnunternehmens zu dirigieren. Diese Umbuchung ist für Sie kostenlos.

    Ferner besteht die Möglichkeit, die Fortsetzung der Reise eigenständig zu organisieren und die damit verbundenen Ausgaben dem Bahnunternehmen in Rechnung zu stellen. Dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn das Bahnunternehmen dem zugestimmt hat, oder wenn Ihnen vom Bahnunternehmen innerhalb von 100 Minuten nach der ursprünglich angesetzten Abfahrtszeit des Zuges keine anderweitige Zugverbindung oder ein anderes Verkehrsmittel angeboten wurde. In solchen Fällen können Sie Ihre Reise auch mit einem Bus fortsetzen.
  • Erstattung des Fahrpreises
    Sie sind berechtigt, den gesamten Fahrpreis zurückzufordern, falls Sie mit einer alternativen Verbindung mehr als 60 Minuten nach der geplanten Ankunftszeit am Zielbahnhof eintreffen sollten.
  • Gratis Speisen und Getränke
    Sollte Ihr Zug ausfallen und Sie auf einen anderen Zug verwiesen werden müssen, was zu einer Verspätung von über 60 Minuten führt, ist das Bahnunternehmen verpflichtet, Ihnen Verpflegung und Getränke bereitzustellen (sofern diese im Zug oder am Bahnhof erhältlich sind oder auf wirtschaftlich vertretbare Weise geliefert werden können).
  • Kompensation 
    Wenn der Zug, auf den Sie umgeleitet wurden, mit einer Verspätung von 60 bis 119 Minuten am Bestimmungsbahnhof ankommt, können Sie eine Entschädigung von 25 Prozent des Fahrpreises fordern. Ab 120 Minuten Verspätung erhöht sich dieser Anspruch auf 50 Prozent. 

    Das Eisenbahnunternehmen ist nicht verpflichtet, eine Entschädigung zu zahlen, wenn die Verspätung auf folgende Umstände zurückzuführen ist: Höhere Gewalt (wie beispielsweise extreme Wetterbedingungen); Verschulden des FahrgastsHandlungen Dritter (wenn beispielsweise Personen die Gleisanlage betreten oder Sabotageakte verübt werden). 

    Das Eisenbahnunternehmen kann sich jedoch nur dann auf diese Gründe berufen, wenn das Ereignis trotz aller angewandten Sorgfalt unvermeidlich war. 

    Gut zu wissen: Streiks des Bahnpersonals sind nicht als höhere Gewalt einzustufen.

  • Kostenfreier Rücktransport zum Abfahrtsbahnhof
    Bei einem Verbindungsausfall können Sie sich bei einer Verspätung von mehr als 60 Minuten kostenlos zum Ausgangsbahnhof zurückbringen lassen und den vollen Fahrpreis erstattet bekommen, sofern die Bahnfahrt für Sie zwecklos geworden ist.
  • Wenn die Weiterreise nicht möglich ist: Hotelübernachtung auf Kosten der Bahn
    Sollten Sie aufgrund der Verspätung keine Möglichkeit haben, Ihre Reise fortzusetzen, muss Ihnen die Bahngesellschaft eine Hotelunterkunft sowie die An- und Abfahrt zum Hotel finanzieren, sofern dies seitens des Unternehmens organisiert werden kann.

    Wenn die Verspätung durch höhere Gewalt oder das Zutun Dritter bedingt war und eine Hotelübernachtung erforderlich macht, kann die Bahn die Übernachtung auf maximal drei Nächte begrenzen.

Sofern Fernverkehrsdienste oder Nahverkehrsdienste vom selben Eisenbahnunternehmen betrieben werden, hat dieses eine sogenannte Durchgangsfahrkarte anzubieten. Diese gilt als ein einziger Beförderungsvertrag. 

Die Fahrgastrechte sind auf die jeweilige Buchung beschränkt. Der Vorteil einer Durchgangsfahrkarte: Bei ausgedehnten Reisen mit mehreren Umstiegen erstrecken sich die Fahrgastrechte über die gesamte Reiseroute. Hätten Sie hingegen einzelne Fahrscheine erworben und einen Anschluss verpasst, könnten Sie Ihre Rechte nur für den Abschnitt geltend machen, für den Sie den Einzelfahrschein besaßen.

Wurde die Durchgangsfahrkarte bei einem Eisenbahnunternehmen erworben und ein Anschluss verpasst, so haftet dieses Eisenbahnunternehmen hinsichtlich der Erstattung, Weiterreise mit geänderter Routenführung, Entschädigung und der Bereitstellung von Unterstützungsleistungen wie üblich.

Erfolgte der Kauf der Durchgangsfahrkarte über einen Fahrscheinverkäufer oder Reiseveranstalter und wird ein Anschluss verpasst, so muss der Fahrscheinverkäufer oder Reiseveranstalter den gesamten Ticketpreis zurückerstatten. Zusätzlich hat er eine Entschädigung in Höhe von 75 Prozent des Ticketpreises zu leisten.

 

Achtung
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn Sie bereits bei der Buchung darauf hingewiesen wurden, dass Sie mehrere, voneinander unabhängige Beförderungsverträge abschließen. Diese Information muss sich ebenfalls auf dem Fahrschein, in der Buchungsbestätigung oder in einer separaten Mitteilung wiederfinden.

Unter Nahverkehr versteht man einen Zugbetrieb, bei dem in den meisten Beförderungsfällen die zurückgelegte Distanz nicht mehr als 50 Kilometer oder die Reisedauer nicht mehr als eine Stunde beträgt.

Die Eisenbahnfahrgastrechte sind innerhalb der EU harmonisiert und finden auch im Nahverkehr Anwendung.

Darüber hinaus stehen Ihnen im Nahverkehr weitere spezifische Rechte zu.

  • Voraussichtliche Verspätung von 20 Minuten
    Ist damit zu rechnen, dass Sie Ihr Ziel mit einer Verspätung von 20 Minuten erreichen, dürfen Sie auch einen anderen, höherwertigen Zug nutzen, der keine Sitzplatzreservierung erfordert, beispielsweise einen Fernverkehrszug.
    Achtung: Diese Regelung gilt nicht für Fahrgäste, die einen erheblich ermäßigten Fahrschein erworben haben.
  • Erwartete Verspätung am Zielbahnhof von mindestens 60 Minuten: Bahn übernimmt Taxikosten
    Liegt die planmäßige Ankunftszeit zwischen Mitternacht und 5 Uhr morgens, können Sie ein Taxi nutzen, sofern keine günstigeren öffentlichen Verkehrsmittel mehr verkehren. Bis zu einem Betrag von 120 Euro werden die Kosten von der Bahn erstattet. Voraussetzung hierfür ist, dass die Bahngesellschaft kein alternatives Transportmittel für die Weiterfahrt bereitstellt. Dies gilt auch, wenn die letzte Zugverbindung des Tages gebucht wurde, der Zug ausfällt und das Reiseziel nicht vor Mitternacht erreicht werden kann.

Für Zeitkarten, wie beispielsweise Monats- oder Jahreskarten, gelten abweichende Regelungen.

Eine Entschädigung wird hier erst ab einer Verspätung von mindestens 60 Minuten gewährt.

Achtung
Entschädigungsbeträge unter 4 Euro werden nicht ausgezahlt. Die Deutsche Bahn AG erstattet maximal 25 Prozent des Zeitkartenwerts.

Kompensation für Zeitkarten2. Klasse1. Klasse
Zeitkarten im Nahverkehr1,50 Euro2,25 Euro
Zeitkarten im Fernverkehr5 Euro7,50 Euro
BahnCard 10010 Euro15 Euro

Sobald Ihr Gepäck aufgegeben wurde, haftet das Eisenbahnunternehmen für Beschädigung, Verzögerung oder Verlust.

Es ist daher unerlässlich, Ihr erhaltenes Gepäckstück umgehend zu überprüfen und etwaige Schäden von der Bahngesellschaft bestätigen zu lassen.

Detaillierte Informationen finden Sie auf unserer Webseite unter Gepäckservice und Kofferversand.

Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen

Wenn Sie eine Rückerstattung von der Bahngesellschaft beanspruchen möchten, sind folgende Fristen zu beachten:

  • Um einen Anspruch auf Rückerstattung bei Zugausfall oder Verspätung geltend zu machen, haben Sie nach Ablauf der Gültigkeit Ihres Fahrscheins drei Monate Zeit. Bei Reisen, die von mehreren Eisenbahnunternehmen durchgeführt wurden, können Sie Ihre Beschwerde nach Wahl bei einem dieser Unternehmen einreichen, alternativ beim Betreiber des Bahnhofs.
  • Bei Gepäckverspätung müssen Sie sich innerhalb von 21 Tagen bei der Bahngesellschaft beschweren.
  • Bei beschädigtem Gepäck ist eine sofortige Reklamation nach Gepäckannahme bei sichtbaren Schäden erforderlich. Sollte der Schaden nicht unmittelbar erkennbar sein, haben Sie dafür 3 Tage nach Feststellung des Schadens Zeit.

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Finanziert durch die Europäische Union. Die hier geäußerten Ansichten und Meinungen stammen jedoch ausschließlich vom Autor bzw. den Autoren und repräsentieren nicht zwangsläufig die Auffassungen der Europäischen Union oder des Europäischen Innovationsrates und der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EISMEA). Weder die Europäische Union noch die zuständige Bewilligungsbehörde können hierfür zur Verantwortung gezogen werden.