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Urlaubsanspruch bei Kündigung

Urlaubsrecht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Der Erhalt von Resturlaub bei Kündigung oder vorzeitigem Ausscheiden ist ein komplexes Thema. Die Fachzeitschrift »Arbeitsschutz und Mitbestimmung« 8/2024 bietet detaillierte Antworten zu den rechtlichen Grundlagen.

1. Erlischt Resturlaub nach Kündigung?

Nein, der verbleibende Urlaub verfällt nicht durch eine Kündigung. Unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung handelt, behalten die Beschäftigten ihre Urlaubstage.

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer das Recht, die restlichen Urlaubstage innerhalb der Kündigungsfrist zu nutzen. Der Arbeitgeber kann die Inanspruchnahme jedoch aus betrieblichen Gründen (z.B. Produktionszeit oder Einarbeitung eines Nachfolgers) ablehnen.

Sollte der Arbeitnehmer seinen Resturlaub nicht mehr in Anspruch nehmen können, muss dieser vom Arbeitgeber vergütet werden. Dies ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG müssen nicht in Anspruch genommene Urlaubstage in Geld umgerechnet werden. Der Urlaubsanspruch geht damit nicht verloren, sondern wird in einen finanziellen Anspruch umgewandelt.

2. Muss der Resturlaub beim alten Arbeitgeber verbraucht werden?

Könnten Arbeitnehmer ihren Urlaub beim vorherigen Arbeitgeber nicht nutzen und wurde er auch nicht ausgezahlt, kann der Anspruch auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden. Der neue Arbeitgeber darf die Nutzung des Urlaubsanspruchs nicht verwehren und muss sich nicht auf den alten Arbeitgeber berufen (LAG Mecklenburg-Vorpommern 22.06.2021 - 2 Sa 287/20). Der alte Arbeitgeber ist verpflichtet, dem neuen Arbeitgeber eine Bescheinigung über den in Anspruch genommenen oder ausgezahlten Urlaub zu erteilen, um die verbleibenden Urlaubstage im Kalenderjahr zu dokumentieren.

Wichtig: Ein doppelter Urlaubsanspruch sollte vermieden werden. Hat ein Arbeitnehmer bereits seinen vollen Jahresurlaub beim vorherigen Arbeitgeber genossen, steht ihm beim neuen Arbeitgeber kein weiterer Urlaub für die restlichen Monate zu.

Und endet das Arbeitsverhältnis zum Jahresende, kann ein nicht genutzter Urlaub nicht mehr ins nächste Jahr übertragen werden (Übertragung bis 31. März gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG).

In »Arbeitsschutz und Mitbestimmung« 8/2024 finden Sie weitere Antworten auf folgende 5 Fragen:

3. Wie hoch ist der noch zustehende Urlaubsanspruch nach Kündigung?

4. Welche Urlaubstage sind bei Kündigung im zweiten Halbjahr relevant? Nur der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub oder auch mehrtägiger Urlaub aus dem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag?

5. Darf der alte Arbeitgeber den vollen Jahresurlaub bei einer Kündigung im zweiten Halbjahr verweigern?

6. Wann ist ein solcher Verzicht unwirksam?

7. Was passiert, wenn mehr Urlaubstage in Anspruch genommen wurden, als bis zum Kündigungstermin zulässig waren?

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